Vereinssatzung


Satzung der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Medebach e.V.

I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Vereinssitz und Name

Zur St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Medebach schließen sich Männer und Frauen in Erkenntnis ihrer gemeinsamen Ideale und Ziele zusammen.

Sitz des Vereins ist Medebach.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen: „St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Medebach e. V.“

§ 2 Zweck der Bruderschaft

Zweck der Bruderschaft ist die Förderung der Brauchtumspflege im Sinne der schützenbrüderlichen Tradition „Glaube“, „Sitte“ und „Heimat“.

Insbesondere sind:

  1. a)      Gemeindegeist, Eintracht und Brudersinn zu fördern und alle entgegenstehenden Bestrebungen geschlossen abzuwehren,
  2. b)      christliche Lebensauffassung und christliche Kultur als Basis des Vereinslebens zu verankern und zu fördern,
  3. c)      die Werke christlicher Nächstenliebe zu üben,
  4. d)      die traditionellen Bindungen zum christlichen Glauben zu pflegen und auszubauen,
  5. e)      an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage christlicher Sitten mitzuarbeiten,
  6. f)       Liebe und Treue zu Väterglauben und Vätersitte zur sauerländischen Heimat und zum deutschen Vaterland zu wecken, zu pflegen und zu stärken,
  7. g)      Gemeinsinn und Einverständnis unter den Bewohnern der Stadt Medebach zu fördern und zu beleben,
  8. h)      das sportliche Schießen zu fördern,
  9. i)        das Kulturgut auszubauen, zu fördern und zu unterstützen.

Diese Grundsätze sind im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung zu verwirklichen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Aufnahme in die Bruderschaft

Mitglied kann jede Person werden, die einen guten Ruf hat, sich auf das Programm der Bruderschaft verpflichtet und zum Zeitpunkt der Aufnahme das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Die Bewerber sollen ferner ein Jahr lang in Medebach ansässig gewesen sein oder sonstige Bindungen zu Medebach haben; das gilt nicht für Bewerber, die schon einer anderen Schützenbruderschaft angehört haben. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschließt der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet auf Antrag des Bewerbers die nächste Generalversammlung.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung und Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand. Der Ausscheidende ist verpflichtet, den laufenden Jahresbeitrag zu zahlen.

Ausgeschlossen werden können:

  1. a)      Mitglieder, die nach dem Urteil vernünftig und gerecht Denkender einen Lebenswandel führen, der gegen Sitte, Anstand oder Ehrlichkeit grob verstößt,
  2. b)      Mitglieder, die gegen Interessen der Bruderschaft und die Satzung gröblich verstoßen, sich nicht mehr am Vereinsleben beteiligen oder die Zahlung der Beiträge verweigern.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden muss Gelegenheit zur Verteidigung gegeben werden. Über den Ausschluss darf erst entschieden werden, wenn dem Betroffenen die Absicht des Ausschlusses und die zu Grunde liegenden Tatsachen mitgeteilt worden sind und wenn nach dieser Mitteilung eine Woche verstrichen ist. Die Mitteilung hat durch einen eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn der Aufenthalt des Betroffenen unbekannt ist. Erhebt das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Widerspruch, entscheidet die Generalversammlung endgültig. In diesem Fall kann der Vorstand dem Betroffenen bis zur Entscheidung der Generalversammlung die Beteiligung an bestimmten Veranstaltungen der Bruderschaft untersagen. Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben aus ihrer Mitgliedschaft keinerlei Ansprüche gegen die Bruderschaft.

§ 5 Vertretung des Mitgliedes

Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten durch gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter ist nicht zulässig. Das gilt nicht für das Ausschlussverfahren.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Beitrag zu zahlen. Neueingetretene Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Aufnahmegebühr ist bei der Aufnahme in den Verein zu zahlen. Die Mitgliederbeiträge sind bis zum 1. Juli eines jeden Jahres zu zahlen.

Über die Höhe des Beitrages und des Aufnahmegeldes beschließt die Generalversammlung. Der Vorstand ist berechtigt, das Aufnahmegeld zu erlassen, wenn das im Interesse der Bruderschaft liegt. Stundung oder Erlass des Beitrages bei Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit eines Mitgliedes kann der Vorstand auch ohne besonderen Antrag beschließen.

Jedes Mitglied, dessen Beitragsschuld erloschen oder gestundet ist, hat Zugang zu allen Veranstaltungen der Bruderschaft. Dies schließt die Erhebung von Eintrittsgeld in besonderen Fällen nicht aus.

§ 7 Beitragsbefreiung

Diejenigen Mitglieder, die am 31.12.2006 unter die Voraussetzungen der Beitragsbefreiung fallen, sind auch künftig von der Beitragszahlung befreit. Dies sind Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Könige, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

Ab dem 1.1.2007 wird den Schützenmitgliedern keine Beitragsbefreiung mehr gewährt.

Dasselbe gilt für die Schützenkönige ab dem 1.1.2007.

Diese Sonderrechte werden unter dem Vorbehalt der jederzeit zulässigen Einschränkung oder Aufhebung durch die Generalversammlung gewährt.

 

III. Verwendung der Gewinne

§ 8 Gewinne

Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung der Bruderschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück.

§ 9 Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

IV. Organe der Bruderschaft: Vorstand und Ge­neralversammlung

§ 10 Vorstand einschl. Wahl

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden (Hauptmann), dem 2. Vorsitzenden (Adjutant), dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und der erforderlichen Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder.

Der amtierende Schützenkönig ist im Jahr seiner Regentschaft Mitglied im Vorstand. Der Pfarrer der kath. Pfarrkirche in Medebach als geistlicher Präses gehört dem Vorstand als geborenes Mitglieder an.

Ein überregionaler König (z. B. Stadt-, Kreis- oder Bundeskönig) ist während seiner Amtszeit ebenfalls Mitglied des Vorstandes. Dies gilt bis zur Generalversammlung, die auf den Ablauf seiner Amtszeit folgt.

Aus gegebenem Anlass kann die Generalversammlung zur Erfüllung bestimmter Aufgaben oder zur besonderen Förderung von Satzungszwecken weitere Vorstandsmitglieder bestellen.

Vorstand im Sinne des Gesetzes (Geschäftsführender Vorstand) sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Geschäftsführende Vorstand kann sich zur Unterstützung seiner Tätigkeiten weitere Vorstandsmitglieder hinzuziehen.

Die durch Zeitablauf ausscheidenden Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl der Nachfolger oder bis zum Wegfall des Vorstandspostens im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist in der nächsten Generalversammlung für den Rest der Wahlperiode eine Nachwahl vorzunehmen.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes erfolgt getrennt von der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.

Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel oder Zuruf. Steht mehr als ein Kandidat zur Wahl, hat die Wahl schriftlich zu erfolgen. Auch bei nur einem Kandidaten ist schriftlich zu wählen, wenn dies von mindestens 10 Schützenbrüdern beantragt wird.

Der Einzelkandidat ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhält. Bei mehreren Bewerbern für ein Amt ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Mehrheitsberechnung unberücksichtigt.

Bei mehreren gleichartigen zu besetzenden Vorstandsposten sind die Bewerber gewählt, die die meisten gültigen Stimmen erhalten.

Die anwesenden Schützenbrüder haben bei allen Wahlen für jeden zu besetzenden Posten eine Stimme. Werden mehrere Vorstandsposten in einem Wahlgang besetzt, so steht je Posten eine Stimme zur Verfügung.

Kandidiert der Vorsitzende, so leitet sein Stellvertreter die Wahl, sofern er nicht selbst zur Wahl steht. Sollte dies der Fall sein, geht die Leitung der Wahl auf den Geschäftsführer oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands über. Falls der gesamte Geschäftsführende Vorstand in einem Wahlgang zur Wahl steht, bestimmt die Versammlung den Wahlleiter.

Zur Wahlauswertung kann sich der Wahlleiter durch zwei Schützenbrüder aus der Versammlung unterstützen lassen.

§ 11 Geschäftsführung des Vorstandes

Die Gesamtheit der Vorstandsmitglieder fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand bedarf zu seiner Geschäftsführung der Genehmigung der Generalversammlung bei:

  1. a)      Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundbesitz,
  2. b)      Abschluss von Verträgen mit einem Geschäftswert von mehr als 10.000,- €, die nicht in den Rahmen der üblichen Geschäfte fallen.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, er hat lediglich Anspruch auf Erstattung der notwendigen baren Auslagen.

§ 12 Generalversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jährlich, nach Möglichkeit am Sonntag nach Lichtmess, unter der Leitung des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung unter der Leitung des 2. Vorsitzenden statt.

Weitere Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 25 Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Punkte beantragen.

Die Einladung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, durch:

  1. a) per E-Mail, an die zuletzt bekannte E-Mail Adresse des Mitglieds,
  2. b) Tagespresse (Westfalenpost) und Anzeigenblatt (Sauerlandkurier),
  3. c) ortsübliche Bekanntmachung

(Aushang im Seiteneingang der Schützenhalle in Medebach – Schützenstraße 27 in 59964 Medebach)

  1. d) Information auf der Homepage der Bruderschaft, mindestens 3 Kalendertage vor der Versammlung.

Auch ohne Bekanntmachung sind Gegenstand einer jeden ordentlichen Generalversammlung:

  1. a)      Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. b)      Geschäftsbericht
  3. c)       Kassenbericht
  4. d)      Entlastung des Vorstandes
  5. e)      Besetzung freier Vorstandsämter.

§ 13 Beschlüsse der Generalversammlung

Zu Beschlüssen der Generalversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet die Generalversammlung über

  1. a)      Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  2. b)      den Geschäftsbericht,
  3. c)      den Jahreskassenbericht,
  4. d)      Berufung von Vorstandsmitgliedern,
  5. e)      alle anderen an die Versammlung gestellten Anträge.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltung bei der Errechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.

§ 14 Versammlungsleitung und Niederschrift

Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung, Wahlen und Abstimmungen. Im Übrigen gilt für die Versammlungsleitung § 10 Abs. 14 sinngemäß. Jede Generalversammlung, die ordnungsmäßig einberufen ist, ist beschlussfähig. Sie kann auch ohne vorherige Bezeichnung des Gegenstandes bei der Berufung Beschlüsse fassen, wenn nicht mindestens 10 der erschienenen Mitglieder widersprechen.

Vor Eintritt in die Tagesordnung einer jeden Versammlung ist die ordnungsmäßige Einberufung und die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter festzustellen. Mängel der Einberufung werden dadurch geheilt, wenn nicht mindestens fünf Mitglieder unverzüglich widersprechen. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten und vom Protokollführer und mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 15 Schnadezüge

Die Schützenbruderschaft führt seit dem Jahre 1982 wieder Schnadezüge (Begehung der Medebacher Grenzen) durch; dies soll im Drei-Jahres-Rhythmus erfolgen.

Einzelheiten sind durch besondere Beschlüsse der Generalversammlung festzulegen.

§ 16 Schieß-Sportabteilung

Der Verein unterhält eine eigene Schießsportabteilung.

Mitglied der Schießsportabteilung kann jede Person ohne Rücksicht auf ein bestimmtes Lebensalter werden.

Für die Mitgliedschaft in der Schießsportabteilung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliedschaft §§ 2 – 6 dieser Satzung entsprechend.

Außer den Gründen des § 4 können Mitglieder der Schießsportabteilung ausgeschlossen werden, wenn sie

  1. a)      gegen die Sicherheitsregeln im Umgang mit der Waffe oder die Schießstandordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwidergehandelt haben
  2. b)      nach Vollendung des 16. Lebensjahres einer schriftlichen Aufforderung des Vorstandes, den Antrag auf Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied zu stellen, nicht innerhalb von 2 Monaten nachkommen.

Mitglieder der Schießsportabteilung zahlen einen besonderen Beitrag, der von der Generalversammlung des Vereins festgesetzt wird.

Die Schießsportabteilung rechnet ihre Einnahmen und Ausgaben von der Vereinskasse getrennt ab. Zu den Ausgaben gehört auch die Erstattung der Baukosten des Schießstandes an die Vereinskasse. Bei der Schießsportabteilung erzielte Überschüsse sind an die Vereinskasse abzuführen.

V. Pflichten der Mitglieder zur Erfüllung des Vereinszweckes

§ 17 Mitgliedschaften

Zur Erfüllung der Vereinszwecke sind die Mitglieder verpflichtet, an den Veranstaltungen der Bruderschaft teilzunehmen.

Jedes kath. Vereinsmitglied hat teilzunehmen an

  1. a)      der Fronleichnamsprozession
  2. b)      der Prozession am Gelobten Fest
  3. c)      am Schützenhochamt, das anlässlich der Generalversammlung und des Schützenfestes gelesen wird.

Bei den Prozessionen gehen die Mitglieder hinter der Fahne der Bruderschaft, sofern sie nicht in anderen kirchlichen Vereinen führend tätig sind.

Die Bruderschaft nimmt auf besondere Einladung weiter an größeren Feiern (kirchlich) teil, z. B. der feierlichen Abholung eines Bischofs oder der Einführung eines Pfarrers.

Am gesamten Schützenfest, das nach Möglichkeit am 1. Sonntag im August eines jeden Jahres gefeiert wird, haben alle Mitglieder nach besten Kräften sich zu beteiligen.

Schützenkönige im Sinne der Brauchtumspflege können nur Schützenbrüder des Vereins werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Nichtmitglieder werden zum Vogelschießen nicht zugelassen. Die Höhe des Schussgeldes bestimmt der Vorstand.

Am Geckschiessen können sich alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres beteiligen. Auch hier bestimmt der Vorstand die Höhe des Schussgeldes.

Am Begräbnis einer Schützenkönigin oder eines Mitgliedes nimmt die Bruderschaft teil. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach Möglichkeit an diesem Begräbnis teilzunehmen.

Eine grundsätzliche Teilnahmepflicht besteht ferner für andere Veranstaltungen der Bruderschaft, die den Zwecken der Satzung dienen. Die Leitung sämtlicher Feste und Veranstaltungen obliegt dem Vorstand; er ist gehalten, gegen Ordnungsverstöße die gebotenen Maßregeln zu treffen.

VI. Auflösung des Vereins

§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung fällt das Vermögen der Bruderschaft, soweit es die einzelnen Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Stadt Medebach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

VII. Datenschutz

§ 19 Datenschutzregelung

Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder (mindestens Name, Vorname, vollständige Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, IBAN-Nummer, BIC, Kontoführende Bank) und erhebt die Daten regelmäßig mit bzw. in der Beitrittserklärung. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzverordnung werden personenbezogene Daten im Verein verarbeitet.

Jeder hat das Recht auf Auskunft über die über seine Person gespeicherten Daten, Berichtigung der Daten, so-fern diese unrichtig sind, Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht, Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder unzulässig wird (z.B. Beendigung der Mitgliedschaft), Bereitstellung die-ser Daten in einem gängigen Format (§ 20 DSGVO).

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Bruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Bruderschaft, z.B. auf der Homepage oder in Festschriften veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

Medebach, den 28. Januar 2024