Die Anfänge: Selbstschutz in schwerer Zeit
Die Zeit der Entstehung des Schützenwesens ist nicht genau bestimmbar. Man ist heute geneigt, die Entstehung der Schützenbruderschaften in das 13. bis 15. Jahrhundert zu verlegen. Spärliche Nachrichten über Schützengilden sind um diese Zeit aus Flandern und Brabant überliefert. Nach dem Ergebnis historischer Forschung kam dann das Schützenwesen über das Rheinland nach Westfalen. Die älteste Bruderschaft dieser Art ist die St.-Sebastianus- Schützenbruderschaft 1214 Polch im Rheinland, während die erste Erwähnung von Schützenbruderschaften im westfälischen Raum im Jahre 1227 in Obermarsberg und 1378 in Dortmund verbürgt ist. Der Aufbau der Schützengesellschaften entsprach dem der Zünfte. Politisch-militärische Bedeutung erlangten die Schweizer Schützen im 14. Jahrhundert im Kampf gegen Österreich; gegen die Hussiten zogen im 15. Jahrhundert die thüringisch- sächsischen Schützen ins Feld; die niederländischen kämpften gegen Spanien. Noch 1809 standen die Tiroler Schützen gegen Napoleon und schließlich 1915/18 gegen Italien. Exakte Forschungsergebnisse über den Ursprung des Schützenwesens liegen aber auf diesem Gebiet nicht vor. Waren die milizartigen Schützengilden das Ursprüngliche, oder die kirchliche Kooperation? Entstanden beide Arten für sich selbständig und verbanden sie sich dann, oder waren die tragenden Ideen der beiden Faktoren in der Urbildung gleichzeitig vorhanden? Die Geschichtsforschung hat dieses historisch kulturelle Gebiet noch nicht genug ausgeschöpft, um abschließende Antworten zu geben. Der wahrhafte Ursprung dürfte sicher, eingedenk der damaligen turbulenten Zeiten, für das Entstehen der Schützenbruderschaften maßgebend gewesen sein. Es war dies die Zeit des Städtewesens und des aufkommenden Bürgertums, die Zeit einer gewaltigen Umwälzung. Die ländliche Bevölkerung nahm ständig zu, Bodenerträge und Wohlstand stiegen, es kam zu einer Erhöhung der Lebensverhältnisse. Handwerker etablierten sich in allen Gegenden Westfalens und es vollzog sich ein Übergang von der Natural- zur Geldwirtschaft. Die Städte widersetzten sich den Hegemonialbestrebungen der Feudalherren und begannen ein kulturelles Eigenleben zu entwickeln. Zünfte und Gilden übernahmen kommunale Mitverantwortung und beschnitten die Macht der Patrizier, Um allen Herausforderungen gewachsen zu sein, bildeten sich damals in Städten entsprechender Größe Bürgerwehren zum Schutz der Bevölkerung. Es kann davon ausgegangen werden, daß aus dieser originären Verpflichtung, nämlich dem Schutz der Bürger vor Bedrohung, Krieg und Gewalt, sich auch in Medebach das Schützenwesen entwickelt hat und die Verteidigung der Stadt fortan in den Händen der Schützen, einem Aufgebot aller wehrfähigen Männer, lag. Das Vorhandensein einer Bürgerwehr war auch lebensnotwendig, denn der Epoche der Konsolidierung der allgemeinen Verhältnisse folgte das sogenannte Interregnum, die „kaiserlose, die schreckliche Zeit“. 1256 gab es in Deutschland keine zentrale politische Gewalt. Danach folgte eine Zeit der Wirren und des Niedergangs. Die beiden europäischen Ordnungsmächte, das Kaisertum und das Papsttum, ließen durch Verlust an Autorität und Einfluß ein politisches Vakuum entstehen, das langfristig neuen Kämpfergruppierungen Raum gab und neue, ungünstige Entwicklungen begünstigte. Diese orientierungslose Zeit ist darüber hinaus noch durch einen schwachen sowie untätigen König und die damalige Kirchenspaltung, während der eine Papst in Rom und der Gegenpapst in Avignon residierte, gekennzeichnet. In Deutschland war die Zeit überschattet vom Gegensatz zwischen Fürsten und den stark angewachsenen Städten, denen es um die Ausdehnung ihrer fürstlichen Macht und die Vergrößerung ihrer Territorien ging. Auch der Ritteradel fürchtete um seine privilegierte Stellung herrschaftlicher Übermacht und formierte sich zu Ritterbünden. Die Städte waren dieser Habgier schutzlos ausgeliefert, da die Staatsmacht ihrer Schutzverpflichtung dem Bürger gegenüber in Stadt und Land nicht nachkam. Sie war hierzu wohl kaum in der Lage, da sie noch nicht über ein eigenes Heer verfügte. Es würde zu weit gehen, das Interregnum als Anarchie oder eine völlig rechtlose Epoche zu bezeichnen. Es gab zwar kaum ein zentral ausgeübtes königliches Recht, sehr wohl aber neben dem Faustrecht viele örtliche, freilich oft illegal angeeigneten Rechte, die ursprünglich nur der König ausüben oder vergeben durfte. Oft widersetzten sich in Deutschland bestimmte Kräfte fürstlicher Anordnungen, eine Autorität oder ordnende Hand war nicht mehr vorhanden. Der jeweils Stärkste beherrschte den Schwachen und nutzte ihn aus. Die Ritter und Edelleute besorgten sich ihren Unterhalt, sie mordeten wen sie trafen, legten sich an Straßen und Hohlwegen in den Hinterhalt und warteten auf diejenigen, welche damals aus beruflichen Gründen reisen mußten. Hierdurch ist das soziale Absinken eines Teils der Ritterschaft zu Straßenräubern, zum Raubrittertum gekennzeichnet, eine der größten Landplagen der damaligen Zeit, wovon besonders der Reisekaufmann aber auch der Bauer gleichermaßen betroffen wurde. Auch die Medebacher Kaufleute, die vor und während der Kaufmannshanse an der Ostsee und in baltischen Staaten Fernhandel betrieben, waren von diesen Gefährdungen nicht ausgenommen. Viele handeltreibende Städte schlossen sich deshalb zum Rheinischen Städtebund oder 1246 zum Ladberger Bund, dem Vorläufer des damaligen Westfälischen Hansebundes, oder 1253 in Werne a. d. Lippe zum 1. Westfälischen Schutz- und Handelsbund zusammen und versuchten zumindest, in ihrem Gebiet die wichtigen Königsaufgaben mit der Friedens- und Rechtswahrung zu erfüllen. Auch der 1356 gegründete Hansebund, die sogenannte Städtehanse, hatte sich in besonderer Weise dem Schutz des reisenden Kaufmanns verschrieben. Die dauernden Kämpfe der Regierungsfürsten um Begründung und Ausdehnung ihrer Macht bedeuteten Krieg und Fehde, Brand, Plünderung und Totschlag im gegnerischen Bereich. Von allen diesen Kämpfen wurde auch unsere Heimat betroffen. Gerade das Fehdewesen und das ritterliche Räubertum machten die damalige Zeit unsicher. Durch viele Generationen waren die Ritter „von Padberg“ vor allem berüchtigt und gefürchtet. Sie trugen den sogenannten Bengel (Knüppel) als ihr Abzeichen und wurden deshalb „Bengeler“ genannt. Viel Leid und Elend brachten sie über das östliche kurkölnische Sauerland, über Waldeck und das Paderborner Land. Lang ist die Liste der Greueltaten derer von Padberg. Sie überfielen englische Kreuzfahrer und töteten 400 von ihnen, nahmen den Bischof von Minden gefangen, brandschatzten das Kloster Dalheim und verheerten die Umgebung. 1380 befehdeten sie Frankenberg. Bischof Simon von Paderborn wurde von ihnen im Kampf getötet. Sie befehdeten Warburg, verwüsteten das Paderborner Land, beraubten die Kirche von Verne und überfielen einen Hansewagenzug von 40 Gespannen. Die Stadt Korbach wurde 1413 von dem Raubrittergeschlecht „von Padberg“ mit einer Fehde überzogen, sie raubten das Vieh, wurden jedoch von den Bürgern Korbachs mit Unterstützung des Hildebrand von Gaugreben empfindlich geschlagen. Auch noch 100 Jahre später hatte dieses Geschlecht das üble Handwerk noch nicht aufgegeben, diesmal im Bunde mit dem bekannten Götz von Berlichingen, mit dem sie den Grafen von Waldeck ausplünderten. Auf dem Rücken der Bevölkerung wurden alle diese kriegerischen Fehden und noch andere räuberische Erpressungen zwischen Adel und Städten ausgetragen. Aber nicht nur die „Raubritter“ machten die Bewohner der Städte und Dörfer unsicher, hin und wieder befehdeten auch die Städte sich gegenseitig und auch städtische Bürger kündigten sich gegenseitig Fehde an. Dieses Faustrecht war in seiner Konsequenz barbarisch. Entsprechend waren die Reaktionen bei den Städten, die sich gegen solche Exzesse wehrten. Die von ihnen erlassenen Gesetze waren von erschreckender Härte. In Medebach galt das Gesetz. „Wer einen Menschen mit scharfem Eisen verwundet, wird sofort in Haft genommen. Stirbt der Verletzte, wird der Täter enthauptet, genest er, so wird dem Täter die Hand abgehauen.“ Wenn in Medebach solche drakonischen Strafgesetze erlassen wurden, mag man das Ausmaß der wilden Zustände entfesselten Faustrechts der damaligen Zeit erkennen. Als der Stadt Medebach 1323 das „Privileg der Befreiung ihrer Bürger von auswärtiger Gerichtsbarkeit“ verliehen wurde, geschah es nur deshalb, weil die Bürger von Medebach wegen der Kriegswirren die Stadt nicht ohne Gefahr verlassen konnten. Diesem allgemeinen Chaos gegenüber waren die sogenannten Landfrieden der Landesherren, der Städte und Landstände nur unzulängliche Versuche, für sich selbst und für den Bürger feste Normen der Befriedung zu schaffen. Viele Male hat die Stadt Medebach mit den Nachbarstädten Friedens- und Freundschaftsbündnisse geschlossen. Um 1300 geloben die Städte Winterberg, Hallenberg, Schmallenberg nicht dulden zu wollen, daß jemand der ihrigen die Stadt Medebach befehdet. Am 21. Oktober 1307 schließt der Erzbischof von Köln mit seinen Edien und den Städten in Westfalen sowie dem Bischof von Paderborn auf die Dauer von fünf Jahren ein Bündnis zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung des Landfriedens zwischen Weser und Rhein. Danach mußten die westfälischen Städte zusammen 30 Bewaffnete stellen, darunter die Stadt Medebach einen, die Stadt Winterberg und Hallenberg zusammen einen. Am 3. März 1325 wird zwischen den Burgmännern des Herzogtums Westfalen, darunter die Städte Medebach, Winterberg und Hallenberg, erneut ein gemeinsamer Landfriede beschlossen. Die Stadt Winterberg bekennt am 20. Juli 1333, daß sie den Frieden der Stadt Medebach wieder hergestellt und einen ewigen Bund mit ihr geschlossen habe. Die Städte Medebach, Winterberg, Hallenberg und Schmallenberg verbünden sich am 6. November 1370 erneut zu gemeinschaftlichem Schutz. 80 Jahre später schließt Hermann von Dorfeld, Amtmann zu Medebach, am 24. August 1451 für die Städte Medebach, Winterberg, Hallenberg und Schmallenberg ein wechselseitiges Schutzbündnis mit der Stadt Frankenberg. Diese gegenseitigen Landfriedensabschlüsse waren aus dem Selbsterhaltungsbedürfnis der Stadt Medebach notwendig, da die staatliche Macht eine Schutzgarantie nicht gab, vielmehr oft selbst die Städte in kriegerische Handlungen hineinzog. Selbstschutz wurde somit die Hauptaufgabe der Bürger. Im Zuge dieser Selbstschutzmaßnahmen erlaubte 1304 der Kurfürst von Köln den Bürgern der Stadt Medebach, den weiteren Ausbau der Befestigung und zu diesem Zweck das Holzfällen in den benachbarten Wäldern. Es muß hiermit festgestellt werden, daß um diese Zeit bereits Befestigungen zum Schutz der Bevölkerung vorhanden waren. Im Jahre 1320 befiehlt er, die durch die Stadt Medebach gehende Königstraße außerhalb der bestehenden Befestigungsanlagen gegen Räuber zu schützen. Die Befestigungsanlagen der Stadt Medebach bestanden aus Wällen mit Palisaden mit vorgelagerten Gräben. Es gab das Obertor am Nordwall an der Oberstraße, das Östertor an der Österstraße zur Korbacher Straße und das Niedertor am Südwall/Ecke Hallenberger Straße bei dem jetzigen Hause Nummer 2 (Harikes). Medebach war lückenlos mit schützenden Wällen umgeben. Sie führten ab Oberstraße am Prozessionsweg entlang bis zur Linde an der Stadtmühle, wo bei Ausschachtungsarbeiten 1983 Reste des Walles und des vorgelagerten Wassergrabens noch zu sehen waren. Von hier verlief der Wall außerhalb der jetzigen Straße „Südwall“ bis zur Hallenberger Straße, diese Straße abwärts, die jetzige Mündener Straße überquerend zum Ostwall (im Volksmund: Ochsenklimme) weiter entlang des heutigen Ostwalls bis zum Österntor, von dort parallel des Nordwalls wieder zum Oberntor an der Oberstraße. Hiermit war der Verteidigungsring zum Schutz der Stadt Medebach geschlossen. Die außerhalb der Wälle verlaufenden Gräben waren, wo es möglich war, mit Wasser gefüllt. So konnte der Südwallgraben mit Wasser aus dem Medebach gespeist werden. Nachdem diese Schutz- und Verteidigungseinrichtungen nicht mehr benötigt wurden, verkamen sie, dienten zum Teil als Schuttablageplatz, in dem auch verendete Tiere verscharrt wurden. 1982 und auch im Herbst 1985 wurden bei Ausschachtungsarbeiten am Osterntor und am Ostwall menschliche Skelette gefunden, die vor 300 bis 400 Jahren im Grabengebiet der Wälle begraben wurden. Die 1936 eingeführten Straßennamen wie Nordwall, Ostwall, Südwall erinnern heute noch an die Schutzanlagen aus schwerer Zeit. Neben der unmittelbaren Gefahrenabwehr in Kriegszeiten galt es nicht nur, heimische und durchreisende Kaufleute des damals in Medebach noch blühenden Fernhandels auf den Straßen der Umgebung, sondern auch die heimische Feldfiur vor den räuberischen Junkern des 14. und 15. Jahrhunderts zu schützen. Medebach war schon in frühesten Zeiten eine der ersten Hansestädte und hatte somit eine besondere Verpflichtung, für den Schutz des hansischen Kaufmanns zu sorgen. Diesem Zweck dienten die sogenannten „Landwehren“, die damals gut ausgebaut waren. Eine vollständige Landwehr war ein über Berg und Tal gehender Wall mit Gräben, der die Feldmark durchzog und an solchen Stellen, wo ein Weg die Landwehr überqueren mußte, eine Barriere errichtet war. An dieser Stelle und auch auf Anhöhen stand oft ein Wärterhaus mit Turm. Bei Gefahr ließ der Wärter den Fallbaum herunter und gab ein Zeichen, das von den Türmen in der Stadt an die Bürgerschaft weitergegeben wurde, die dann bewaffnet zu der gefährdeten Stelle eilte. Landwehren als Verteidigungsanlagen gab es in Medebach an verschiedenen Stellen in der gesamten Feldflur. Die Medebacher Landwehren waren etwa 4,70 bis fünf Meter breite Wälle, die rechts und links eines Weges sich tief ins Gelände zogen und mit dichten Wallhecken bepflanzt waren. Sie waren also nicht durchgehend, sondern nur zu beiden Seiten des Weges ins Feld gehende Teilwehren. Solche befanden sich von Medebach über den Holtischen Weg und die Harbecke sowie vom Valshagen bis an die Oberschledorner Straße und von dort bis zum Heimberg. Eine dritte verlief durch die Talenge zwischen Krämershagen und Bromberg. Diese Landwehren sind urkundlich verbürgt. 1690 wird noch eine „Lanfert“ am Großen Kahlen erwähnt. Zum Teil dienten die Landwehren auch dem Schutz der Königstraße, die durch Medebach verlief. Noch heute bestehende Flurnamen erinnern an diese Verteidigungsanlagen. Flur VI der in 28 Fluren aufgeteilten Gemarkung Medebach trägt heute noch den Namen „Landwehr“, Unterhalb des jetzigen Gewerbegebietes weist der Flurname noch auf die vorstehend beschriebene Landwehr aus früheren Zeiten hin. Die Flurstücke 665 bis 739 tragen den Namen „An der Landwehr“, während die Flurstücke 668 bis 893 und 909 bis 915 die Flurbezeichnung „Hinter der Landwehr“ tragen. Angesichts dieses historischen Ursprungs wurde 1984 im neuen Gewerbegebiet am Holtischen Weg eine Straße „Landwehr“ benannt. Wo man aus Gründen eines besonderen Verteidigungs- und Schutzbedürfnisses einer Landwehr nicht mehr unbedingt bedurfte, wurden damals sogenannte „Warteknäppe“ in Form einer Erhöhung oder eines Turmes geschaffen. Eine solche Einrichtung ist ebenfalls durch einen alten Flurnamen verbürgt. Die Flurstücke 666 bis 686 der Flur in XXVi (Weddel) tragen nach dem seit 1834 gültigen Kataster die Flurbezeichnung „Reitende Warte“. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß diese Warte oberhalb des Königshofes am Weddel zur bestimmten Zeit mit einem berittenen Posten besetzt war, der im Falle der Gefahr als reitender Melder die Bürgerschaft bzw. die Schützenbruderschaft alarmierte. Wenn diese Wehranlagen auch nicht immer ausreichenden Schutz vor kriegerischen Handlungen boten, so konnte jedoch manch beabsichtigter Einfall abgewehrt werden. Dereartige Wehranlagen konnten jedoch nur Städte bestimmter Größen errichten; die vielen um Medebach gelegenen Wohnflecken konnten eine derartige Befestigung nicht schaffen. Dieses lag auch wohl daran, daß während der Kriegs- und Fehdezeiten ein starker Rückgang der Bevölkerung festzustellen war. Aus anderen wirtschaftlichen Gründen zogen sie es vor, für dauernd Schutz in der befestigten Stadt Medebach zu suchen. Aus den untergegangenen Orten entstanden Wüstungen. Die Bewohner der untergegangenen Orte Eckeringhausen und Alziar siedelten sich in der Nähe der Oberstraße an. Die Österstraße nahm die Siedler aus den Marken Langeln, Lüttringhausen und Holthausen auf. Die Siedler aus Ahausen und der Mark Vilden erhielten Wohnungen in der Nähe der Niederstraße. Die sich auf diese Weise in den Schutz der Stadt Medebach begebenen Neubürger brachten viel Eigentum mit. Es entstanden große Hudebezirke, die nach Tertialen gemeinsam genutzt wurden. Das zum Ende des vorigen Jahrhunderts aufgelöste Solstättenrecht stammt aus dieser Zeit. Diese Neubürger waren natürlich auch verpflichtet, bestimmte Wehr- und Schutzfunktionen zu übernehmen. Sollte die zum Schutze des Bürgers geschaffene Verteidigungsanlage bzw. Landwehr wirksam sein, bedurfte es selbstverständlich einer wehrhaften Mannschaft oder Bürgerwehr. Es lag ja im Wesen der Bürgerschaft begründet, daß sie waffenberechtigt und zur Verteidigung der Stadt verpflichtet war. Wenn aber Medebach eine befestigte Stadt war, woran kein Zweifel besteht, muß es auch Schützen gegeben haben, die bei feindlichem Angriff die Stadt verteidigten, die Wehranlagen besetzt hielten und für die Unterhaltung sowie Instandsetzung der Mauer und Wallabschnitte verantwortlich waren. Hiermit dürfte ein Hinweis für das frühe Vorhandensein von Schützen in Medebach als erbracht gelten. Ein weiterer Hinweis für die Existenz von Schützen wird auch durch die Chronik des Wigand Gerstenberg von Frankenberg gegeben. Für das Jahr 1412 wird von ihm berichtet, daß Frankenberger bei der Verfolgung von Reisigen (schwerbewaffnete Krieger) aus dem Erzstift Köln und der Grafschaft Waldeck bis vor die Tore Medebachs kamen und dort mit Aussicht auf Erfolg kämpften. Es wird wörtlich berichtet: „wywole die von Frankenberg sich keynaß argen zu den von Medebach versahen, … so lifen die von Medebach heruß….. unde hulffen die von Frankenberg fangin und darnidderslaen.“ Die Medebacher nahmen bei diesem Scharmützel den Frankenbergern auch „ ir banyr“, ihre Fahne ab. Der Chronist führt dann weiter aus, wonach er es erwirkt habe, „daß der Landgrave (Wilhelm Ill. von Hessen) seynen Willen dazu gab, daß dy stad Frankenberg ir banyr widder führen durfte“, das sie im Kampf vor Medebach verloren hatte und seitdem auf dem Chor der Kirche zu Medebach aufbewahrt wurde. Sie bekamen also nach 80 Jahren ihre Fahne zurück. Die 1412 ausgefochteten Streitigkeiten vollzogen sich innerhalb einer mit der Stadt Frankenberg vereinbarten Friedenszeit. Wenn trotzdem plötzlich vor Medebach offenbar derartige von Frankenbergern ausgelöste kriegerische Handlungen stattfanden, so werden die Friedensabsichten der Frankenberger nicht so gemeint gewesen sein, wie sie der Chronist Gerstenberg zum Ausdruck zu bringen versucht. In dieser Notwehrsituation war es nicht die allgemeine Bürgerwehr, die in diese Kampfhandlungen eingriff, da sie nur zur Verteidigung innerhalb der Wälle verpflichtet war. Es können deshalb nur die Medebacher Schützen gewesen sein, die außerhalb der Stadtbefestigung ihren Verteidigungsauftrag zum Schutz der Bürger erfüllten und die Frankenberger mit Erfolg vertrieben. Da der Chronist Gerstenberg die Schützen von Medebach nicht ausdrücklich erwähnt, kann das Jahr 1412 nicht für die erste urkundliche Erwähnung der Schützenbruderschaft Medebach gelten. Die bis jetzt bekannte erste urkundliche Erwähnung der Schützenbruderschaft Medebach fällt – 74 Jahre später — vielmehr in eine der ereignisreichsten Zeiten des Mittelalters. Es war damals die zeitliche Grenze von dem Alten zum Neuen, und ein neues von mittelalterlichen Einheitsvorstellungen freies Weltbild begann sich zu bilden. Deutschland wurde mit einer Hochblüte von Kunst und Wissenschaft überschüttet, Überblickt man dieses 15. Jahrhundert als Gesamterscheinung, so vermittelt diese Epoche den nachhaltigen Eindruck einer echten Zeitenwende. Es war auch ein Jahrhundert der radikalen Gegensätzlichkeiten, ein Jahrhundert von phantastischen Kontrasten. In der Kirche standen Lauheit und Verfall einem echten Gemeindeformwillen und Frömmigkeit gegenüber. Inbrünstige Heiligenverehrung, Inquisition und Hexenwahn erschütterte die Kirche. Glanz, Prunk, Armut und Elend blieben diesem Jahrhundert ebenfalls so wenig fremd wie Fortschritt, Aufschwung, Verfall und Aberglaube. Diese Zeit war unmenschlich und human zugleich. Machtvolle Persönlichkeiten, Herrscher, Staatsmänner, Heerführer, Gelehrte und Künstler prägten dieses Zeitalter ebenso sehr wie gewaltige Prediger, harte Büßer und stille Beter. 1486 – im Jahr der ersten Erwähnung der Schützenbruderschaft Medebach – lebten Christoph Kolumbus, Leonardo da Vinci, Reuchlin, Maximilian I., Erasmüs von Rotterdam, Machiavelli, Albrecht Dürer, Kopernikus, Michelangelo, Thomas Mor us, Martin Luther und Raphael. Am 16. Februar 1486 wird Maximilian I. deutscher König. Mann nannte ihn auch den Vater der Landsknechte, den letzten Ritter und den Kaiser der Zeitenwende. Es gibt in der Geschichte wohl keine Epoche, die größere Akzente für die kommende geschichtliche Entwicklung gesetzt hat als diese Zeit. Im gleichen Jahr, am Feste „die Walburga Virignis 1486 (25. Februar), überläßt Henrikus, Pfarrer und Dechant von Medebach, einen wüsten Friedhof zu Vilden an die Bruderschaft Sancti Sebastiani“. Es ist dies der erste geschichtliche Beweis der Existenz der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Medebach.
Hierüber existiert im Staatsarchiv Münster die Abschrift einer Urkunde aus dem vorgenannten Jahr:
Kaufbrief über den Kirchhof zu Vilden Ich Henricus Hanxlede Dechant und pastor jetz zu der Dechaney und Kirche Medebeke thue kund, und bekenne in, und mitt diesem versiegelten offenenBrief, vor mich und all meinen nachkomling, daß ich in Kraft dieses Briefs erlaube und bewillige einen wüsten Kirchhof gelegen zu Vilden in meinem Kirchspiell vorg. mitt aller seiner gelegenen Zubehörung der werthen Bruderschaft S. Sebastiani zu Medebeke ihrem vormündern jetz zur Zeith, und noch haben würde, zu behuef undt nohtturff ihres lichtes, so viell alß in meiner gebührlichkeit, und mach mir zu verlauben, und zu bewilligen, zu behuef und nohtturff der genanten Bruderschaft undt lichtß sich des zu gebrauchen zu aller Zeith. Ich und meine nachkommling sollen und wollen der genannten Bruderschaft zu behuefs in vorgeschriebenen maeße des genannten Kirchhofrechte vollenkommene wahrschaft Thuen in obgeschriebener macht. Das in urkunder wahrheit hab ich meine ingeßiegell vor mich, und all meine nachkomling unten ahn diesen brief festiglich thuen hang. Datum Ao, Dei Millerimo quadringentesimo, octoagesima sexto. ipso di Walburgis Virginis. L.S.
Zu dem aus der Urpfarre Medebach hervorgegegangenen Pfarrsprengel Medebach gehörte außer den heute noch bestehenden Pfarrfilialen Berge, Dreislar, Medelon und Küstelberg noch die damaligen Dörfer Ahausen, Halle, Holthausen, Langeln, Lüttringhausen, die Villa Dorfeld und das Augustinerinnen- Kloster am Nonnenkreuz und schließlich das Dorf Vilden. Diese Ortschaft wird 1313/18 und 1351 noch urkundlich erwähnt und hat zu diesen Zeiten noch bestanden. Im Raum Medebach sind im Laufe der Jahrhunderte viele Ortschaften, Siedlungen und Dörfer untergegangen. Am Untergang dieser Orte tragen die im 14./15. Jahrhundert herrschenden Kriegs- und Fehdezeiten die Schuld, die ja auch aus den gleichen Gründen für das Entstehen des Schützenwesens verantwortlich sind. Die unbefestigten und ungeschützten kleinen Dörfer konnten sich der Raupbritter und Wegelagerer nicht mehr erwehren und zogen aus diesem Grunde in die befestigte Stadt oder in bestehende größere Dörfer. Das Dorf Vilden im Orketal, nicht weit von Kaltenscheid gelegen, war eine der größten untergegangen Siedlungen im Weichbild der Stadt Medebach. Pfarrer Friedrich Trippe hat in seiner Chronik diese wüstgewordene Siedlung nachstehend beschrieben: „Geht man von Medelon durch das Orketal hinauf, so trifft man etwa eine halbe Stunde von diesem Dorf entfernt eine Stelle, wo das ganze Tal von einem Ende seiner Breite bis an das andere mit größeren und kleineren Kämpen bedeckt ist, an deren Wallhecken und Hausstätten man sofort bemerkt, daß man auf den Ruinen eines großen Dorfes steht, welches hier vor alter Zeit seine Hauptund Nebenhöfe entfaltete. Eine wahrhaft wildromantische, malerische Gegend. Wir schreiten wohl sieben Minuten lang mitten durch die alte Wüstung hinauf, da erweitert sich links das Tal am Fuße des Kaltenscheids und zeigt uns auf emporgehobenem Felsengrunde ein vor wenigen Jahren erst neuerrichtetes staatliches Forsthaus. Wir sind in Vilden. Man sieht es der alten Wüstung an, daß der Ort nicht klein gewesen war. Deutlich erkennt man noch die einzelnen Höfe und die Stellen, wo die Häuser gestanden. Ein besonderer großer und durch üppigen Graswuchs ausgezeichneter, rings herum mit grünen Hecken vielfach noch umzogener Hof hüben und drüben an der Orke heißt ‚de Kerkhuav‘. Es ist geschichtlich, daß dieses Dorf eine Kirche gehabt hat. Übrigens gehörte das Dorf zur Pfarrei Medebach. In Vilden hatte zunächst der Graf von Arnsberg bedeutende Besitzungen, mit denen er seine Ministerialien oder andere Lehnträger belieh.“ Der Beschreibung des Chronisten Trippe ist zu entnehmen, daß die Existenz eines Kirchhofs neben der urkundlichen Erwähnung auch überliefert ist und sich im Besitz der Pfarrei Medebach befand. Die Bewohner von Vilden zogen in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts aus den vorgenannten Gründen nach Medebach und siedelten sich in der Niederstraße an. Ein Teil von ihnen ging nach Medelon. Die damaligen Neubürger aus Vilden behielten ihren alten Grund und Boden, bewirtschafteten ihn weiter, soweit das bei der Entfernung möglich war. Der übrige Landbesitz bewaldete bald und wurde mit Gras und Buschwerk überzogen und diente als Viehweide. Den alteingesessenen Bürgern der Stadt Medebach mußten sie einige Rechte auf Holzung und Viehweide einräumen, weil ja die Stadt verpflichtet war, ihr Eigentum zu schützen. So waren die früheren Bewohner der Gemarkung Vilden verpflichtet, aus der Stadt Medebach 200 Stück Rindvieh auftreiben zu lassen, Mast für 100 Schweine und Weide für 1500 Schafe zu stellen. Die sogenannten Solstättenbesitzer hatten weiter das Recht, in der Mark Vilden Raff- und Leseholz zu sammeln. Diese Verpflichtungen seitens der Marken bestehen heute nicht mehr. Sie wurden bei der letzten Separation ersatzlos aufgehoben. Das Gesamtvermögen der früheren Bewohner des Dorfes Vilden war außerordentlich groß. Bis auf wenige Privatgrundstücke und das Areal des früheren Friedhofs Vilden, befinden sich die nachstehend aufgeführten Gemarkungen im Staatsbesitz. Es sind dies: Hamerhard, Bollenberg, Kellerköpfe, Winterkasten, Arntal, Geräume, Kaltenschied, Dillenscheid, Hohes Rechtenscheid, Rechtenscheid, Bükerkopf und der Dasseberg. Gemessen an dem großen und ausgedehnten Grundeigentum mußte es sich bei den Einwohnern des Dorfes Vilden um begüterte Bauern gehandelt haben. Grundbucheigentümer des damaligen Friedhofs in Vilden ist die katholische Kirchengemeinde. Nach den Katasterunterlagen liegt dieses Grundstück in der Flur 7, Parzellen 110 und 111. in einer Gesamtgröße von 1.26,75 ha, und hat die Bezeichnung „Grünland vor der Dillmecke und Anteil an der Orke“. Nach Angaben des früheren Rendanten der Kirchenkasse, Herrn Heinrich Peters, liegt das Grundstück am Wanderweg von Medebach über den Bocksberg und die Ehlemesse nach Kaltenscheid, und zwar diesseits und jenseits des Orkeflusses vor dem Forsthaus Kaltenscheid. Im Grundbuch des Amtsgerichts Medebach findet sich folgende Eintragung: Besitzbescheinigung vom 7. März 1836, Band 7 Blatt 37, Eigentümer kath. Kaplanei Medebach. Sie besitzt die Parzellen 1 bis 45. Aufgrund Verjährung und weil länger als zehn Jahre im Besitz. Eingetragen ist folgende Verfügung am 31. März 1843: Die Flur- und Parzeliennummern stimmen mit den 0. 9. Katasteraufzeichnungen überein. Bei der Parzelle 111 ist noch hinzugefügt: Wiese Kerkhuav 97,57 Ar, Anteil an der Orke: Band 16 Biatt 759. Bescheinigung vom Bürgermeister Hauk vom 7. März 1836. Es erhebt sich nun die Frage, aus welchem Grunde der 1486 in das Eigentum der Schützenbruderschaft gekommene Friedhof in Vilden am 31. März 1843 der katholischen Kaplanei in Medebach übertragen wurde. Mit der Säkularisation, ausgelöst durch den Reichsdeputationshauptschluß vom 7. Februar 1803, wurden alle Besitzungen der kath. Kirche eingezogen. Das hiesige Kirchenvermögen ging an das Land Hessen-Darmstadt, 1816 an das Königreich Preußen. Die Schützenfeste waren damals nicht mehr erlaubt, und viele Schützen rechneten mit der Auflösung ihrer Bruderschaft durch die hessische-darmstädtische Regierung. Hiermit wäre auch das Eigentum dem Land verfallen. Diese Gründe mögen die Schützenbrüder der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft veranlaßt haben, die Grundstücke in Vilden der kath. Kaplanei als Eigentum anzutragen. Entsprechende Verträge oder Abmachungen sind nicht bekannt. Unbekannt ist auch, warum die Schützenbruderschaft nicht in späteren Zeiten, als sie ohne Gefahr wieder Eigentum besitzen konnte, diese Grundstücke nicht zurückerhalten hat. Sie ist aber über 300 Jahre im Besitz des früheren Friedhofs in Vilden gewesen, mit dem sie ihre erste urkundliche Erwähnung aus dem Jahre 1486 verbindet. Hervorzuheben ist auch, daß die Schützenvereinigung im Jahre 1486 bereits eine Bruderschaft war, eine Tatsache, die bei anderen Schützengesellschaften zu dieser Zeit nur ganz vereinzelt festgestellt werden kann. Die für die Geschichte der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft Medebach so wichtige Urkunde aus dem Jahre 1486 ist auch in einem Repertorium verzeichnet, das 1835 von dem damaligen Amtmann Hauk erstellt wurde, in dem 119 Urkunden aufgeführt sind. Dieses Repertorium ist beim Brand vom 25. Mai 1844 nicht verbrannt, da es sich zu diesem Zeitpunkt beim Landratsamt in Brilon befand. Unter der Nummer 44 dieses Urkundenverzeichnisses ist die Urkunde vom Jahre 1486 eingetragen. Eine weitere Urkunde, das Schützenwesen betreffend, wird unter Nummer 87 genannt. Es heißt dort: „Gertrud Langeschepersche, Bürgersche von Medebach, 1580 den dritten Dag Monats Dezember. Dieselbe verkauft und versetzt ihre Haus und Hof zu Medebach an der oberen Straße stehend, der Bruderschaft Sancti Sebastiani zu Medebach in der Pfarrkirche so, daß sie jedes Jahr zwischen Martini und nach 3 Tagen Zeit mit 3 1/2 rheinischen Goldgulden Haus und Hof wieder losen dürfe gegen 3 Schillinge Pension, in deren Nichtzahlungsfall soll die Bruderschaft das Haus und Hof ohne Gericht einnehmen können. Unterm Zeugnis des Heinrich Beckmann Bürgermeisters und 11 Ratsherren.“ Eine weitere Erwähnung erfahren die Schützen im Jahre 1583 während der truchsessischen Wirren. Diese Zeit war für das kurkölnische Sauerland gezeichnet durch den Versuch des Kurfürsten und Erzbischofs Truchseß von Waldburg, im Herzogtum die Reformation durchzusetzen, um für sich und Agnes von Mansfeld daraus ein erbliches Fürstentum zu machen. Diese Zeit war angefüllt von Kämpfen aus rein politischen und dynastischen Zielen, denen das Religiöse nur als Deckmantel zu dienen hatte. Um für die Einführung der Reformation zu missionieren, bereiste er mit Gefolge zu Beginn des Jahres 1583 die Sprengel seines Erzbistums. Besonderes Augenmerk richtete er auf die angrenzenden Gebiete zur Grafschaft Waldeck, die bereits evangelisch geworden waren. In dem Bericht des Hofrichters vom 17. Februar 1583 heißt es: „Am 15. Februar zieht der Kurfürst (von Frankenberg kommend) weiter nach Medebach. Auf der Grenze, wo er von 60 bis 70 Schützen empfangen wird, erklären die hessischen Reiter, keinen weiteren Befehl zu haben!“ Die Anzahl der Schützen ist recht beträchtlich. Dieses ist wohl auf eine Weisung des Kurfürsten von Köln vom Jahre 1570 zurückzuführen, der die Städte im Kurfürstentum angewiesen hatte, die Wehrhaftigkeit auf einen möglichst hohen Stand zu bringen. Die Schützen von Medebach begleiteten den Erzbischof dann nach Brilon, wo er am 17. Februar 1583 eintraf. Der Versuch, nach der Heirat mit Agnes von Mansfeld das Erzstift Köln zu säkularisieren, mißlang. Er wurde abgesetzt und es kam zum Krieg, in dem er unterlag und 1589 nach Straßburg flüchtete, wo er am 31. Mai 1601 als evangelischer Domdechant starb. Ernst von Bayern war Erzbischof und Kurfürst in Köln geworden. Diese bayerische Dynastie war der stärkste politische Faktor der Gegenreformation und hatte außer diesen noch drei weitere Mitglieder auf dem Kölner Erzbischof-Stuhl. Fast 200 Jahre herrschten bayerische Prinzen als Kurfürsten im Sauerland. Dieses erklärt auch wohl das Blau in der sauerländischen Flagge und den bis heute üblichen Gebrauch blauweißer Fahnen im gesamten Sauerland. Auch die Farben der Stadt Medebach sind Blauweiß. Der damalige Bürgermeister Johann Adam Bockskop verfaßte in den Jahren 1705/06 die vermischten Nachrichten über die Stadt Medebach. Hierbei lag ihm die Schenkungsurkunde vom Jahre 1486 noch vor. In dem von ihm verfertigten Verzeichnis wird 1594 der Schützenacker St. Sebastiani erwähnt. In diesem Verzeichnis sind Johann Söchtropff und Johann Schulte als Vorsteher und noch 21 Familiennamen genannt, die zum Teil noch heute in Medebach existieren. So ist auch für das Jahr 1594 die Vereinigung der Schützen als St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft bezeugt. Während bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges urkundliche Erwähnungen über die St.-Sebastianus- Schützenbruderschaft bis auf die vorstehenden Vermögensangelegenheiten nur sporadisch erfolgen, werden während des Verlaufs dieses unglückseligen Krieges viele aufschlußreiche Nachrichten zur Geschichte der Schützenbruderschaft Medebach überliefert. Zwar hatte im allgemeinen das Schützenwesen nicht mehr die strategisch-militärische Bedeutung, die ihm im 16. Jahrhundert noch beizumessen war, es muß jedoch für den Medebacher Raum festgestellt werden, daß die Schützenbruderschaft bis etwa 1633 sehr stark in die Kriegshandlungen einbezogen war. Die Grafschaft Münden, ehemals zum Kurfürstentum Köln gehörend, war vor langer Zeit verloren gegangen. 1625 erneuerte Kurköln die Ansprüche auf diese Grafschaft. Die Gegend war deshalb von unerhörten Räubereien und Mordtaten verwüstet. Am 10. Februar 1626 unternahm der Richter Adolf Knipschild von Medebach auf Befehl des Landdrosten sowie etlichen Reisigen und 300 Schützen einen Schnadezug durch die Eisenbeck (Feld bei der Kirche in Dalwigksthal). Aus diesem Grunde wurde dem Richter Knipschild vom Grafen von Waldeck ein notarieller Protest zugestellt. Vom 5. bis 15. September 1627 machte der Drost Johann Moritz Schade und der Richter Knipschild einen erneuten Einfall in die Mark von Neukirchen mit 150 Schützen und nahmen 200 Stück Vieh weg. 1628 wurde die Kirche zu Münden militärisch, also durch Schützen, dem römischen Kultus wieder geöffnet. Am 11. Juli 1629 wurden die Einwohner von Goddelsheim, Münden, Neukirchen und Rhadern als zum Gogericht Medebach gehörend, auf den 13. Juli zur Anhörung der kurfürstlichen Befehle vor den Richter zu Medebach befohlen. Ein weiterer Einfall erfolgte am 4. März 1630 in das Dorf Neukirchen, wo der Gerichtsfrohn mit Schützen ein Pferd pfändete. Der letzte Einsatz ist ein Beweis dafür, daß die Schützen auch polizeiliche Maßnahmen durchzuführen hatten, wie das auch im übrigen Teil des kurkölnischen Sauerlandes der Fall war. In den Jahren 1632 und 1633 machte hessisches Kriegsvolk aus dem Regiment des Kurt von Dalwigk von Wildungen wiederholt Einfälle in die Gegend von Medebach und Hallenberg, wo sie Pferde raubten. Die hessischen Truppen wurden von kurkölnischen Reitern und Schützen aus Medebach bis nach Vöhl blutig zurückgeschlagen. Die kriegerischen Einsätze schienen kein Ende zu nehmen. Unter diesem kriegerischen Druck wurde von Medebach unter Führung eines gewissen Frönff in der Zeit vom 10. bis 20. September 1633 ein Überfall gegen Reinhard Ludwig von Dalwigk, der in niederhessischen Diensten stand, auf den adligen Hof zu Viermünden verübt, bei dem Juwelen und Kleidung im Wert von 2306 Thalern geraubt sein sollen. Ob dieser militärische Einsatz klug war, muß sicher in Frage gestellt werden und es scheint nicht ausgeschlossen, daß die Schützen oft zweifelhaften Söldnerführern aufgesessen sind oder auch zu solchen Überfällen gezwungen wurden. Jedenfalls hatte der Einsatz für Medebach katastrophale Folgen, da als Vergeltung für diesen Überfall hessische Truppen unter Kurt von Dalwigk und Graf Kaspar von Eberstein einen Befehl zur Wiedererlangung des Raubes erhielten. Die Revanche erfolgte durch drei Überfälle im Jahre 1634, bei denen Medebach total zerstört wurde. Man mag vielleicht die Erbitterung und den Vandalismus, mit dem die Hessen in Medebach hausten, verstehen, zu rechtfertigen istdiese Zerstörung nie. Medebach hat wie keine andere Stadt der hiesigen Region im Dreißigjährigen Krieg Unsägliches erlitten und erlebte 1634 das tiefste Elend seiner Geschichte. Diese Notzeit war der Beweggrund für das Gelöbnis „vom Bürgermeister, Rath und allgemeiner Bürgerschaft zu Medebach“, zur Einsetzung des „Gelobten Festes“ vom 31. Oktober 1636, das von der Stadt sowie von der Kirchengemeinde Medebach jedes Jahr am Samstag vor Johannes mit „höchster Festivität und Solennität“ gefeiert wird. 1986, dem 500. Jubiläumsjahr der Schützenbruderschaft, gedenkt man der 350. Wiederkehr des Gelobten Festes in Medebach. Die Schützen konnten damals den gegnerischen regulären Truppen nicht standhalten und waren auch dazu nicht in der Lage, als 1634 eine Einheit kaiserlicher Truppen von Hessen am Bromberg bei Medebach besiegt wurde. Der Daseinszweck der Medebacher Schützen beschränkte sich damals lediglich noch auf lokale Schutzfunktionen. Ob sie hierbei immer klug agierten, mag bezweifelt werden. Wie wäre es sonst dazu gekommen, daß im Jahre 1627 der evangelische Pfarrer von Düdinghausen an den Grafen Wolrath von Waldeck von mehrfachen Verfolgungen durch Medebacher Schützen berichtet. Düdinghausen war damals zeitweise evangelisch und die Bürger des Ortes waren gehalten, ihr religiöses Bekenntnis oft zu wechseln, so wie es der Augsburger Religionsfriede von 1555 vorsah (cuius regio, eius religio). Wenn in diesem Zusammenhang von 150 Schützen die Rede ist, die das Pfarrhaus plünderten, so mag man hieran auch die Intoleranz derjenigen erkennen, die für derartige Einsätze verantwortlich waren. Die Verbindung zur Kirche hat aber auch einen positiven Aspekt. Sie kommt dadurch zum Ausdruck, daß aus einer Aufzeichnung von Johann Adam Bockskopf in seinen vermischten Nachrichten über die Stadt Medebach ein Bildnis des hl. Sebastian mit der Jahreszahl 1648 am nördlichen obersten Pfeiler der im gleichen Jahr eingeweihten und 1844 abgebrannten Kirche angebracht war, während der entsprechende Pfeiler an der Südseite das Bild des hl. Martinus trug. Beide Bilder waren jeweils gestiftet von den heute noch bestehenden Bruderschaften. Es muß als sicher gelten, daß die Bilder dieser beiden großen Schutzpatrone in schmerzvoller Erinnerung an den mörderischen Dreißigjährigen Krieg und seine Opfer von den Angehörigen der Bruderschaften gestiftet und als eine Weihgabe verstanden wurde. In der zweiten Hälfte des Dreißigjährigen Krieges sind die Schützen kaum in Aktion getreten, da ohnehin nichts mehr zu verteidigen war. Vom Ende des Krieges schreibt der Chronist Bockskopf: „Es blieb nicht ein Kalb, nicht ein Korn Frucht, nicht ein Kleid oder Hausgerät.“ Der Gesamtschaden wurde mit 240 000 Thalern angegeben. Gemessen an den hohen Schulden hatte Medebach am längsten von allen Städten der Umgebung an den Folgen dieses Krieges zu tragen, die erst um 1800 restlos bezahlt waren. Nach diesem furchtbaren Krieg begann eine Phase des Wiederaufbaues und um 1660 waren in Medebach die meisten Häuser und Höfe wieder errichtet und bewohnt. Die Haus- und Hofstätten wurden von der Stadt erfaßt und unter dem alten Haus- bzw. Hofnamen neu vergeben, Namen, die heute noch zum Teil bestehen. Für die folgenden Jahrzehnte sind über die Schützenbruderschaft Aufzeichnungen nicht mehr vorhanden. Sie sind offenbar beim Brand von 1844 vernichtet worden. Am Fortbestehen der Bruderschaft seit dem Dreißigjährigen Krieg bestehen jedoch keine Zweifel. Johann Adam Bockskopf, damals Bürgermeister von Medebach, hat der Stadt und der Schützenbruderschaft Medebach viele urkundliche Beweise ihrer frühen Existenz überliefert. In seinen um 1700 gefertigten Aufzeichnungen berichtet er von dem Patronat des hl. Sebastian über die Schützenbruderschaft Medebach wie folgt: „Dieses zeigt nichtweniger ahn, die silberne Kette so dem Gewinnenden bei dem Scheibenschießen ahngehängt und darmit durch die Stadt geführt wird, und wird solcher Gewinner biß solang ein anderer Jahr ihr einer durch einen besseren Schuß absticht, der König geheißen.“ Während bei den übrigen sehr alten Schützenbruderschaften wie Brilon und Rüthen immer nur von einem Gewinner bei dem Freischießen die Rede ist, findet sich hier zum erstenmal die Bezeichnung „König“. Medebach hatte schon um 1700 somit einen Schützenkönig. Aus den Aufzeichnungen geht auch hervor, daß der Gewinner des Schießens einen Königschmuck trug und durch die Straßen der Stadt geführt wurde. Die ersten Anfänge eines Schützenzuges sind hiermit bewiesen. Bewiesen ist vielmehr aber auch, daß dieses Freischießen der Anlaß eines großangelegten Schützenfestes war. Der Verlauf eines solchen Schützenfestes ist uns leider nicht überliefert. Es ist auch nicht bekannt, ob die Schützen im 18. Jahrhundert neben dem Feiern des Schützenfestes auch noch andere Funktionen irgendwelcher Art zu erfüllen hatten. Selbstverständlich haben sie sich damals an den noch üblichen Schnadezügen beteiligt, da es sonstige Vereine oder Personenzusammenschlüsse noch nicht gab, die Schützen jedoch in der Lage waren, auf Bürgerebene organisierte Veranstaltungen durchzuführen und Schützenhilfe zu leisten. Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß mindestens bis zum Siebenjährigen Krieg (1756 bis 1763), in dem Medebach erneut hohe Kontributionen leisten mußte, die Schützenbruderschaft noch bestand. Diese Annahme wird durch beweiskräftige Unterlagen des Stadtarchivs bestätigt. Am 17. Juni 1835 begehrt die Königliche Regierung in Arnsberg zu erfahren, in welchen Städten des Bezirks Schützengesellschaften bestehen, welche Uniformen dieselben bei ihren Festen tragen und worauf die Entstehung der Gesellschaften und deren Uniformierung zurückzuführen sei. Es wird am 7. Juli 1835 wie folgt berichtet: „Hier zu Medebach hat seit uralten Zeiten eine Schützengesellschaft bestanden, welche einen Fonds besaß, der jährlich etwa 20 Th. eintrug. Die Gesellschaft war nicht uniformiert; sie versammelte sich früher, vor den letzten Deutschen Kriegen (Siebenjähriger Krieg) jährlich, schoß auf die Scheibe und trank für abgesammelte Geldsumme Bier. Durch Krieg und Zeitverhältnisse wurde diese Feier unterbrochen und später der Schützenfonds zur Stiftung einer zweiten Mädchen-Lehrerinnen Bezahlung übergeben, wozu derselbe auch bis heute noch verwendet wird. Seit dem Jahre 1828 versammelt sich hingegen noch alljährig die Gesellschaft; es erlegt jeder Schütze 10 Silbergroschen, dafür wird Bier und Musik an 2 aufeinanderfolgenden Tagen beschafft und nach dem Vogel geschossen!“ Während Schützenfeste im Kurfürstentum Köln schon von 1776 ab nicht mehr erlaubt waren, wurden später auch die Schützenvereinigungen zur Säkularisation durch die hessisch-darmstädtische Regierung verboten. Mit Erlaß des Oberpräsidenten von Westfalen wurden 1816 die Schützenvereinigungen wieder erlaubt. Wenn nach der Wiederzulassung der Schützengesellschaft ab 1816 erst 1828 in Medebach wieder ein Schützenfest gefeiert wurde, so hat es sich um eine relativ lange Unterbrechung gehandelt, da ja den damaligen Neugründern die frühere Bruderschaft noch in Erinnerung gewesen sein müßte. Unverständlich erscheint es jedoch, daß 1818 der damalige Stadtrat das Vermögen aus der aufgelösten Schützenbruderschaft dem Fonds der Mädchenschule zuschrieb. Dominicus Althaus schreibt 1838 in seiner ungedruckten Chronik: „Die Intraden (Einkünfte) der wahrscheinlich im 16. Jahrhundert, im Anfange desselben, gestifteten und vom darmstädtischen Gouvernement im ersten Decenio(Jahrzehnt) des jetzigen Jahrhunderts aufgehobenen Schützengesellschaft wurden im Jahre 1818 vom Stadtrath der Mädchenschule einverleibt.“ Es kann sich hierbei nur um Einkünfte aus dem der Schützenbruderschaft gehörenden Landbesitz gehandelt haben. Wie groß das Vermögen der Schützenbruderschaft war und aus welchen einzelnen Liegenschaften es – außer dem Vildeschen Eigentum und dem Besitz an der Oberstraße von 1580 – bestand, ergibt sich aus dem im Jahre 1591 neu angelegten Schützenbuch, in dem elf der Schützenbruderschaft gehörende Grundstücke verzeichnet sind. Das Vermögen war also recht umfangreich, da die Bruderschaften allgemein, wie auch die Martinibruderschaft, sehr begütert waren. Die Frage, wie es 1818 zur Eigentumsübergabe an die Stadt kommen konnte, da doch die Schützengesellschaften ab 1816 wieder erlaubt waren und sogar gefördert wurden, muß unbeantwortet bleiben. Es ist jedoch davon auszugehen, daß die Grundstücke 1818 herrenlos waren, da die Schützenbruderschaft erst 1828 wieder neu gebildet wurde. Was die Stadt Medebach bewogen haben könnte, zehn Jahre nach der Wiederaufnahme des Bruderschaftsiebens die Grundstücke nicht zurückzugeben, ist nicht mehr bekannt. Aber vielleicht vermag diese betrübliche Erinnerung an den damaligen Vorgang dennoch positiv zu bewerten sein, wenn man berücksichtigt, daß die Bruderschaft durch diesen Vermögensverlust eine gute Tat bewirkte, indem das Vermögen für die Verbesserung der schulischen Verhältnisse in Medebach eingesetzt wurde und somit die Bildung der Jugend förderte.
nach 1816
Mit der Wiederzulassung der Schützenvereinigungen in Westfalen im Jahre 1816 beginnt auch für Medebach eine neue Ara des Schützenwesens. Die Zwangspause hatte 13 Jahre gedauert. Erst zwölf Jahre nach der Schützendeklaration von 1816, also 1828, wird in Medebach wieder ein Schützenfest gefeiert. Warum die Aktivitäten hier relativ spät einsetzten, ist nicht bekannt. Vielleicht fühlten sich nicht alle Bürger zu dieser wiedererstandenen Schützenvereinigung hingezogen. Waren es die Probleme der Zeit nach den damaligen Freiheitskriegen, waren es Standesunterschiede zwischen der allgemeinen Bürgerschaft und der neuen Schützenvereinigung, die, wie die ersten Könige, sich aus dem gehobenen Bürgertum rekrutierten? Der Abbau der divergierenden Standpunkte und die Annäherung vollzog sich nur langsam und in längeren Zeiträumen. Urkunden oder Statuten über die Wiederbegründung der Schützenbruderschaft liegen nicht vor, sie sind offenbar beim Brand von 1844 vernichtet. Neben diesem Brand ist auch der Brand vom Juli 1849 in früheren Aufzeichnungen nicht erwähnt. Erste schriftliche Aufzeichnungen über den Wiederbeginn des Schützenwesens in Medebach befinden sich im Archiv der Stadt Medebach. Am 11. Februar 1859 erstattet der damalige Amtmann Graf von Spee dem Landrat in Brilon folgenden Bericht: „Nach der Tradition soll sich schon im Jahre 1395 in hiesiger Stadt ein Schützenverein konstituiert haben, der alljährlich sich zum geselligen Vergnügen versammelt und dabei ein Scheibenschießen abgehalten hat. Dieser Verein hat auch einiges Kapitalvermögen besessen, das bei der zweiten Schullehrerinnenstelle zu deren Revenüen (Einkommen) abgetreten ist. Im Jahr 1827 hat sich nun dieser Schützenverein erneuert, von wo anstatt des Scheibenschießens ein Vogelschießen mit Tanz und Freibier an zwei Tagen neu eingeführt und abgehalten worden ist. Ob dieserhalb Statuten bestanden, ist nicht bekannt. Durch die Initiative des Dr. Köster als Schützenhauptmann wurde 1849 der Verein und dessen Einrichtungen neu organisiert und der Mißbrauch des Freibiers abgeschafft. Das Fest wurde alljährlich in der Regel im Monat Juli an einem Sonntage nachmittags nach beendetem Gottesdienste und unter freiem Himmel eröffnet und am darauffolgenden Montage abends geschlossen. Exzesse haben bisher nicht stattgefunden, vielmehr ist vom Vorstande das Schützenfest stets mit Sorgfait, Ruhe, Ordnung und Sittlichkeit abgehalten worden. Außer diesem Volksfest kommen hier andere Volksbelustigungen fast gar nicht vor, weshalb auch für die Folge das jährliche Schützenfest als das einzige Erholungsfest im Sinne des $ 1 der Statuten bestehen bleiben dürfte und erlaube mir, die bestehenden Statuten zur Prüfung und Genehmigung hiermit gehorsamst vorzulegen.“ Wir begegnen hier zum erstenmal der Jahreszahl 1395 als Entstehungsjahr der Schützenbruderschaft Medebach. Hierbei bezieht man sich auf Traditionen, auf Überlieferungen, die nicht bewiesen sind und für die es keine urkundlichen Belege gibt, wie es auch keine Beweise für die Jahreszahl 1238 gibt, so daß beide Zeitangaben für die Bestimmung des Alters der Schützenbruderschaft nicht herangezogen werden können. Sicher wird es schon damals eine Schützenbruderschaft gegeben haben, aber die urkundlichen Beweise fehlen. Bestätigt hingegen ist das Jahr 1486. Authentisch ist aber auch das Jahr 1827, in dem das Schützenwesen erneuert wurde. Bestätigt wird diese Zeitangabe durch die vorhandene Königsplakette von 1828, in dem erstmals wieder ein Schützenfest gefeiert wurde und zum Unterschied früherer Schützenfeste nicht mehr ein Scheibenschießen stattfand, sondern ein Vogel abgeschossen wurde. Aus der Zeit des Neubeginns existieren zwar keine schriftlichen Unterlagen, sie wurden bei der Brandkatastrophe von 1844 vernichtet. Dennoch haben bis dahin Schützenfeste stattgefunden. 1844 im Jahre des Brandes und auch in den folgenden Jahren werden Aktivitäten der Schützen nicht festgestellt, das Bruderschaftsleben kam vorübergehend zum Erliegen. Die durch den Brand erzwungene Pause dauerte vier Jahre, denn am 6. bzw. 10. Mai 1849 wurde das Schützenwesen in Medebach neu organisiert. Am 14. Mai 1849 schreibt der in dieser Versammlung gewählte Hauptmann Noeggerath an den Bürgermeister Hauk: „Ew. Wohlgeboren beehre ich mich, anliegende Statuten des hiesigen neu konstituierten Schützenvereins in originale zur geneigten Genehmigung vorzulegen, mit dem Bemerken, daß das den §3 der Statuten erwähnten Verzeichniß der Mitglieder eingericht werden soll, sobald dasselbe vollständig ist. Dasselbe umfaßt bereits ca. 200 Teilnehmer. Sollten Ew. Wohlgeboren Abschrift der Statuten wünschen, so werde ich dieselben einsenden. Die Theilnahme sämmtlicher Einwohner steht in bester Aussicht, nur werden Ew. Wohlgeboren gebeten, dem Verein ihre Theilnahme und Aufmerksamkeit zuwenden zu wollen. Wir hegen das Vertrauen, daß Ew. Wohlgeboren die Sitzungen des Vorstandes nach jedesmaliger Benachrichtigung zur Hebung des Festes beiwohnen werden. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem unterzeichnenden Hauptmann und den Herren
1. Bureau Assistenen Falkenstein
2. Schneidermeister Aette
3. Tuchmacher Bernhard Lodderhose
4. Meister Wilhelm Senge
5.Schreiner Conrad Bausen
6. Bürger Fritz Völlmecke
7. Ackersmann Anton Falkenstein als Fähnrich
8. Postsekretair Franz Hellwig
9. Handelsmann Heinrich Freese als Führer,
welche in der Versammlung vom 6. resp. 10. Mai gewählt sind. Schließlich wird um baldige Rücksendung der Statuten gebeten. Medebach, den 14. Mai 1849 Im Namen des Vorstandes Noeggerath“ Die damalige Zeit war beherrscht von einer zunehmenden Radikalisierung der Nationalitätenbewegung. Ein Jahr zuvor kam es zum Aufstand des Bürgertums, zur Revolution in Deutschland. In diese Zeit fällt die konstituierende Versammlung der Schützen von Medebach am 6. bzw. 10. Mai 1849, in der die aus 33 Paragraphen bestehenden Statuten beschlossen wurde. Wenn diese neuen Satzungsbestimmungen gegenüber früheren christlich geprägten Grundauffassungen liberale Züge tragen, so entsprechen sie dem Geist der damaligen Zeit.
Statuten der Schützengesellschaft Medebach – 1849 –
$1 Zweck der Schützengesellschaft ist, unter den Bewohnern unserer Stadt und deren Umgebung den Gemeinsinn und das Einverständnis zu beleben und mit Sittsamkeit ein gemeinsames Fest zu begehen.
§2 Zur Aufnahme in die Gesellschaft ist jeder Bewohner der Stadt und Umgebung, welcher das 20. Lebensjahr zurückgelegt hat und sich eines unbescholtenen öffentlichen Rufes und guten Leumundes erfreut, fähig.
§3 Der Austritt steht jedem Mitgliede frei, die Anzeige davon muß jedoch einen Monat vor dem Schützenfest dem Hauptmann angezeigt werden, weil sonst für das laufende Jahr der Beitrag noch gezahlt werden muß.
§4 Jedes Gesellschaftsmitglied haftet für die auf seinen Teil fallenden Gesellschaftsschulden.
§5 Die Gesellschaftsmitglieder zerfallen in Schützenbrüder und Festgenossen.
§6 Schützenbrüder sind solche, welche im Besitz eines Gewehres sind und fähig, damit umzugehen; sie sind verpflichtet, nach den Anordnungen des Hauptmanns anzutreten, militärisch aus der Stadt nach dem Schützenhofe zu marschieren und ebenso von da in die Stadt zurückzukehren, dagegen auch allein berechtigt, nach dem Vogel und Geck zu schieBen und die Würde des Königs zu erlangen.
§7 Die zum Schießen beim Vogel und Geck zu brauchenden Gewehre werden durch einen vom Vorstande zu ernennenden Sachverständigen vor dem Abmarsch nach dem Schützenhof resp. vor dem Schießen revidiert und die demnächst als unbrauchbar befundenen sofort ausgeschlossen. Mit geladenen Gewehren wird nicht durch die Stadt marschiert.
§8 Das Laden der Gewehre findet auf dem Schützenhof und nur bei den dazu angebrachten Ladetischen statt. Kein geladenes Gewehr darf auf den Schießtisch gelegt werden. Dieselben müssen mit aufgerichtetem Lauf zu den Schießtischen und von diesen zum Stande getragen werden; überhaupt aber haben sich die Schützenbrüder bei dem Schießen den Anordnungen des Hauptmanns zu unterwerfen.
§9 Der Hauptmann und die Führer sind berechtigt, die Schützenbrüder zur Übung für sie erachteter Exercitien zusammenzuberufen, diese Exercitien sollen an einem dem Schützenfeste vorhergehenden Sonntage stattfinden.
§10 Festgenossen sind solche Gesellschaftsmitglieder, welche von den §§ 6 bis 9 erwähnten Verpflichtungen befreit und Rechten ausgeschlossen sind. Sie dürfen nur für einen Schützenbruder und nach vorheriger Zustimmung des Hauptmannes schießen.
§11 Wer den Vogel abschießt, oder wenn dieser abgeschossen ist, die Stange noch nicht rein sein sollte, den letzten Rest vom Eisen oder Holz herunterschießt, ist Schützenkönig, ist zwischen zwei oder mehreren Schützen ein Zweifel hierüber, so entscheidet das Los.
§12 Der Schützenkönig trägt während des Festes das Ehrenzeichen des Königs und wird von den Schützenbrüdern aus seiner Wohnung abgeholt und dorthin begleitet, ist auch für das nächste Jahr frei von Beiträgen. Besondere Ausgaben sind mit der Königsehre nicht verbunden. Der König erhält als Prämie 1 Louisdor – 5 Taler 20 Silbergroschen.
§13 Außer dem Vogel, welcher am ersten Tag des Festes abgeschossen wird, wird auch noch der Geck abgeschossen, und zwar am folgenden Tage. Auch bei diesem Akte werden die in vorstehendem Paragraphen erwähnten Maßregeln in Anwendung gebracht. Wer den Geck abschießt, ist für das nächste Jahr frei von Beiträgen.
§14 Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus a) dem Hauptmann b) dessen Stellvertreter, resp. Adjutant c) dem Fähnrich d) 4 Zugführern e) 4 Festordnern.
§15 Der Hauptmann und dessen Stellvertreter sowie die 4 Festordner werden von sämtlichen Gesellschaftsmitgliedern und nach absoluter Stimmenmehrheit gewählt, die 4 Zugführer dagegen von dem Hauptmann. Ist ein Mitglied von diesem Vorstand seine Stelle wahrzunehmen verhindert, so hat dieser solches dem Vorstande so zeitig anzuzeigen, damit dieserhalb noch die nötigen Anordnungen getroffen werden können.
§16 Kein Gesellschaftsmitglied darf die auf ihn fallende Wahl ausschlagen
§17 Der Schützenvorstand zeichnet sich durch Schärpen aus. Der Hauptmann und der Adjutant tragen solche nebst Säbel um den Leib; die übrigen von der rechten Schulter zur linken Seite.
§18 Jedes Mitglied erkennt den Vorstand als Repräsentanten der ganzen Gesellschaft an und unterwirft sich den von ihm gemachten Anordnungen und neuerer Beschlüsse unbedingt.
§19 Der Vorstand beschließt über die zu machenden Auslagen und Anschaffungen jeder Art, er bestimmt den Platz und den Tag des Schützenfestes, ordnet und leitet die Festlichkeiten und legt nach abgehaltenem Schützenfest den Gesellschaftsmitgliedern Rechnung ab.
§20 Das Rechnungswesen, die Einnahmen und Ausgaben der Gelder, die Anschaffung von Utensilien und Geräten besorgt der Adjutant des Hauptmanns, an ihn richten die Gesellschaftsmitglieder ihre Anträge und Beschwerden.
§21 Der dirigierende Hauptmann vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, er gibt zu jeder Anschaffung dem Adjutanten eine schriftliche Anweisung, ohne welche keine Auslage justifiziert erscheint; ihm liegt die Sorge und Ordnung für die speziellen Festlichkeiten ob, für Eintracht und Sittsamkeit auf dem Schützenplatze, für die Ordnung beim Tanzen und die Musik, sowie in den, den Schützenplatz umgebenden Buden. Derselbe leitet den Zug beim Schützenfeste, und auf seinen Befehl tritt die Kompanie zusammen, auch daselbst, wenn es die Umstände erheischen, während des Festes sobald er durch die Trommeln das Signal dazu geben läßt.
§22 Alle Vergehen, Klagen und Beschwerden der Mitglieder während des Festes schlichtet der dirigierende Hauptmann nach geschehener Untersuchung und falls das Vorgehen zur Ausschließung angethan ist, nach Anhörung der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder und nach gemeinsamer Abstimmung nach Stimmenmehrheit; der also Ausgeschlossene wird sofort vom Schützenplatz entfernt. Ein jeder hat sich bei der vom Hauptmann getroffenen Entscheidung zu beruhigen.
§23 Auf dem Schützenplatz dürfen nur Mitglieder der Familie der Schützenbrüder und Festgenossen und vorher beim Hauptmann angemeldete und eingeführte Fremde gegen Vorzeigung ihrer Karten eingelassen werden.
§24 Die Mitglieder selbst, wie die Gäste, müssen während des Festes ihre Karte stets sichtbar am Rocke auf der Brust tragen.
§25 Kinder, die unter dem schulpflichtigen Alter sind, werden auf dem Schützenplatz überhaupt nicht, ältere bis zu 20 Jahren nur unter unmittelbarer Aufsicht ihrer Eitern oder Vorgesetzten, welche für deren Benehmen verantwortlich sind, zugelassen.
§26 Wegen Verabreichung von Getränken und Speisen, sowie der Verpflichtungen der Budeninhaber, wird von dem Vorstande in jedem Jahr ein besonderer Beschluß gefaßt.
§27 Aus dem Fonds, welcher durch die Eintrittsgelder der Mitglieder gebildet wird, sollen die zur erstenEinrichtung notwendigen Anschaffungen für die Gesellschaft bestritten werden. Es ist Pflicht des Vorstandes, für die angemessene Verwendung des Geldes und daß bei allen Ausgaben eine angemessene Sparsamkeit waltet, zu sorgen. Können durch die Beiträge die Auslagen nicht gedeckt werden, so bestimmt der Vorstand, wie die Defizite zu decken sind.
§28 Hat der Schützenvorstand dem Adjutanten Decharge (Entlastung) geleistet, so hat es dabei sein Bewenden und können einzelne Gesellschaftsmitglieder einen nochmaligen Nachweis über die Verwendung der Gelder nicht fordern, die Einsicht der gelegten Rechnung steht ihnen jedoch frei.
§29 Alljährlich am 1. Sonntag im Februar versammelt sich die ganze Schützengesellschaft, damit ihr von dem Vorstande Mitteilungen über den finanziellen Zustand der Gesellschaft gemacht, und Dinge von allgemeinem Interesse zur Besprechung und Beratung vorgelegt werden können; an diesem Tage findet auch die Wahl des Hauptmanns, dessen Stellvertreters und der Festordner statt.
§30 Alle im Laufe der Zeit erworbenen, angeschafften und geschenkten Sachen sind Eigenthum der Gesellschaft und kein einzelner kann Anspruch darauf machen, auch darf nie etwas davon als mit allseitiger Bewilligung der Mitglieder veräußert werden. Über das Eigenthum der Gesellschaft soll ein genaues Inventarium angelegt werden, welches vom Hauptmann geführt wird. Derselbe hat sämtliches Schützeneigenthum in Verwahr und gibt dasselbe, sobald ein neuer Hauptmann gewählt ist, an diesen ab.
§31 Die Eigenschaft als Gesellschaftsmitglied und die unbedingte Unterwerfung unter diese Statuten geschieht durch die Namensunterschrift.
§32 Der $ 25 wird dahin modifiziert, daß alle Kinder unter Aufsicht der Eltern erscheinen können.
§33 Es bleibt vorbehalten, diese Statuten nach den, bei deren Anwendung erlangten Erfahrungen beliebig abzuändern und erhalten solche durch allseitige Bewilligung Kraft.
Medebach, den 6. Mai 1849
Diese Statuten sind wohl die ersten bekannten schriftlich niedergelegten Regelungen des Schützenwesens in Medebach. Es muß davon ausgegangen werden, daß sich das Gemeinschaftsleben der Schützen in Medebach innerhalb großer Zeiträume entwickelt hat und die zur Tradition gewordenen Regeln ungeschrieben weitergegeben wurden. Das mündlich überlieferte Brauchtum der Bruderschaft führte bei ständiger und langandauernder Beachtung und Handhabung im Laufe der Zeit zu einem Gewohnheitsrecht, das in den Statuten von 1849 seinen Ausdruck fand. Das Jahr 1849 setzt aber noch in weiterer Beziehung für die Schützenbruderschaft besondere Akzente. Am 12. November 1849 tritt der damalige Schützenhauptmann Noeggerath mit der Bitte an die Stadt Medebach heran, den sogenannten Schützenplatz der Schützengesellschaft zur dauernden Benutzung zu übergeben. Diesem Antrag wurde mit Ratsbeschluß der Stadtvertretung vom 25. November 1849 entsprochen. Es heißt dort, formuliert vom damaligen Amtmann Hauk: „Auf den seitens des Schützenvorstandes hier vom 12. dieses Monats eingereichten Antrag wegen Erteilung der Genehmigung, daß seitens der Schützengesellschaft der sog. Schützenplatz gehörig planiert und auf sonstige Weise durch Anlagen verschönert werde und derselbe der Schützengesellschaft zur Benutzung eingeräumt werde, erklärt die Versammlung, daß dem Antrag willfahrt werde und sie nichts dagegen zu erinnern hätte, wenn die Schützengesellschaft die von ihr beabsichtigte Planung und Verschönerung des Schützenplatzes vorgenommen und solche den Letzteren zu ihren Versammlungen benutze.“ Wenn in diesem Stadtratbeschluß vom sog. Schützenplatz die Rede ist, muß davon ausgegangen werden, daß der Platz schon lange Zeit vorher als Festplatz den Schützezunr Verfügung statt, so daß durch Iangandauernde Übung der Überlassung und lange vor Inkrafttreten des BGB hier Gewohnheitsrecht entstanden sein dürfte. An diesem Rechtszustand hat sich bis zum heutigen Tage nichts geändert. Auch die Stadt Medebach hat bisher an diesem Status nicht gerüttelt. Nun waren es aber andere Kreise, die der St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft das ihr eingeräumte Benutzungsrecht streitig machten. 25 Jahre waren die Schützen schon im Besitz des ihr zugesprochenen Privilegs, als der 1869 gegründete Kriegerverein am 18. Januar 1874 „ein gehorsamstes Bitt-Gesuch um hochgeneigte alljährliche Gewährung zur Abhaltung ihres Festes auf dem sog. städtischen Schützenplatze“ an den Stadtvorstand z. Hd. des Amtmannes Flamm richtete. „Dem Vernehmen nach scheint die hiesige Schützengesellschaft den hiesigen städtischen Schützenplatz als ihr Eigentum für jetzt und der Zukunft anzusehen, und für alle von anderen Gesellschaften auf dem fraglichen Platze etwa abgehaltenen Tanzvergnügungen nur gegen Entrichtung eines Pachtzinses die Erlaubniß zu ertheilen. Wenngleich der hiesige Kriegerverein im vorigen Jahre wegen zu kurzer Zeit vor ihrem Feste den mit einmal aufgedauchten Anforderungen der Schützengesellschaft durch eine zu zahlende Pacht für den fraglichen Platz hat entsprochen, so geschah dieses nur aus dem Grunde, weil eine Zeit zur Einholung höherer Genehmigung nicht mehr vorhanden war, und der Kriegerverein den plötzlichen Unfrieden, durch die gezahlte Pacht, welche dem Gärtner Josef Klüppel für gelieferte Arbeiten müßte resp. sollte eigenhändig werden, beseitigte. Dem unterzeichneten Vorstande ist nicht bekannt, daß der in Rede stehende Schützenplatz seitens der Stadt der hiesigen Schützengesellschaft notariell verkauft und noch daß letzterer einen 30jährigen ungestörten Besitz könnte nachweisen. Sogar der hochlöbliche Stadtvorstand an der Spitze des Magistrats hat im Jahre 1871 unter öffentlicher Danksagung der tapferen Aushaltung und Ausdauer der erlittenen Strapazen den hiesigen Kriegerverein mit klingender Musik nach dem hier in Frage stehenden Schützenplatze geführt. Es ist möglich, daß die Schützengesellschaft durch die gemachten Ausgaben betreff der Verschönerung des Schützenplatzes Gerechtsame sucht, sollte letzteres der Fall sein, so wird solches von uns nicht anerkannt, denn weil bei den früheren Anlagen die Ausgaben durch Sammlungen von Collekten- Geldern bei sämtlichen Eingesessenen hiesiger Stadt bestritten sind, und ferneren notwendigen Verschönerungen sind durch den Gärtner Josef Klüppel hierselbst hergestellt, wofür demselben seitens der Schützengesellschaft der jährliche Graswuchs als Vergütung seiner geleisteten Arbeiten zuerkannt worden ist. Zu letzteren eigenmächtigen Handlungen hat der wohllöbliche Stadtvorstand keine Einrede erhoben. Mithin mußte diese Handlung der Billigkeitsrücksicht der Schützengesellschaft gegenüber als einverstanden erachtet werden. Der hiesige Kriegerverein glaubte im Betreff des Platzes zur Abhaltung ihres jährlichen Festes der Schützengesellschaft gleichzustehen und erlaubt sich der unterzeichnete Vorstand um ferneren Unannehmigkeiten vorzubeugen, einen wohllöblichen Stadtvorstande ganz ergebens zu bitten, die Erlaubniß zur Abhaltung des jährlichen Festes schon jetzt hochgeneigtest zu erteilen, und den Schützenvorstand von den getroffenen Anordnungen gefälligst in Kenntniß zu setzen, evil. uns recht baldigst zu bescheiden. Hochachtungsvoll, Der Vorstand Josef Carneim Franz Köster Josef Klüppel“ Amtmann Flamm beantwortet am 5. Februar 1874 das Gesuch des Kriegervereins und begründet hierbei den rechtlichen Standpunkt der Stadt Medebach. Es wird darauf hingewiesen, daß der Schützenplatz im Eigentum der Stadt Medebach stehe, die Gemeindevertretung am 15. November 1849 beschlossen habe, der hiesigen Schützengesellschaft jedoch die Berechtigung einzuräumen, den damals ödeliegenden aus alten Wegen und Vertiefungen bestehenden Platz zu planieren und zu verschönern und demnächst zu ihren Versammlungen pp. zu benutzen. Dieses sei dann auch unter Aufwendung von nicht unerheblichen Kosten seitens der Schützengesellschaft geschehen. Auch habe die Schützengesellschaft durch die Instandhaltung und Einfriedigung des Platzes noch fortwährend beträchtliche Ausgaben. Es sollte auch berücksichtigt werden, schreibt Amtmann Flamm weiter, daß die Schützengesellschaft dieses Jahr ein mobiles Zelt errichte und dieses evtl. auch zu einem Kriegerfest benutzt werden könnte. Hiernach erscheint es der Stadt als unzweifelhaft gerechtfertigt, daß der Kriegerverein für die Mitbenutzung des von der Schützengesellschaft unterhaltenen sogenannten Schützenzeltes eine Entschädigung zahlte, die nach Ansicht der Gemeindevertretung mit drei Talern nicht zu hoch angesetzt und gerechtfertigt ist. Hiermit werde auch ein Beitrag zur Unterhaltung des Platzes von allen Festplatzbenutzern entrichtet. Amtmann Flamm empfiehlt dem Vorstand des Kriegervereins, sich mit der Schützenbruderschaft zu einigen. Mit diesem korrekten Regelungsvorschlag war der Kriegerverein wohl nicht einverstanden, denn schon am 20. April 1874 wandte er sich erneut an Amtmann Flamm, da er glaubte, die Stadt Medebach sei ohne Mitwirkung der Regierung in Arnsberg nicht berechtigt gewesen, dem Schützenverein dieses Privileg zu erteilen. Hier irrte sich natürlich der Beschwerdeführer, denn die Stadt war souverän und konnte diese Entscheidung ohne die Regierung treffen. Der Kriegerverein lehnte es letztlich auch ab, die Schützen um die Benutzung des Schützenplatzes zu bitten. Sie erbitten diese Erlaubnis unmittelbar von der Stadtvertretung, und zwar sind sie bereit, den Pachtzins von drei Talern zu zahlen, jedoch nicht an die Schützenbruderschaft, sondern an die Stadtkasse Medebach. Wörtlich heißt es: „Der Kriegerverein will nur nicht dem Schützenverein untergeordnet sein. Der Kriegerverein, dessen Mitglieder sogar verschiedentlich an der Schützengesellschaft sich beteiligen, erklärt hierdurch ausdrücklich, daß er nur in Liebe und Frieden mit denselben leben will, indem er sich bewußt ist, daß durch ein solches Zusammengehen das beiderseitige Interesse nur gefördert werden kann.“ Diese Eingabe war von Karl Meyerhoff unterzeichnet. Wieder mußte Amtmann Flamm an den Kriegerverein eine die Wogen glättende Mitteilung geben. Er wies auf die dem Kriegerverein schon bereits mitgeteilte Rechtsposition der Stadt hin und stellte anheim, sich mit dem Schützenvorstand in Verbindung zu setzen. Selbstverständlich könne auch der vom Kriegerverein zu zahlende Pachtzins an die Stadt Medebach gezahlt werden. Die Stadtkasse sei gehalten, diesen Betrag dann wieder an die Schützengesellschaft zu überweisen. Damit hatten offenbar die Kontroversen ihr Ende gefunden. Es ist nicht zu verstehen, wie eine solche Gegensätzlichkeit aufkommen konnte. Die Schützenbruderschaft als eine Personenvereinigung mit langer Tradition und der Kriegerverein, in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts entstanden, hatten dem Wesen nach keine konträren Vereinsinhalte. Aber es erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Kriegerverein nach der Zeit des (gewonnenen) Krieges von 1870/71, in der die Wogen des übertriebenen Patriotismus überschwappten, von einem besonderen Gefühl gesteigerten politischen Wohlbefindens beseeilt war. Hierfür konnte nicht der Medebacher Kriegerverein, sondern vielmehr die damalige Zeit verantwortlich sein. Als 25 Jahre später die Bruderschaft die größere Schützenhalle errichtete und die Schützen zur Zeichnung von Aktien aufgerufen wurden, beteiligte sich der Kriegerverein als einzige Personengemeinschaft in Medebach mit einem hohen Anteil an diesem Objekt. Es ist nicht erkennbar, ob die damalige „Schützengesellschaft Medebach“, wie sie sich nach der Wiederbegründung nannte, neben den Schützenfesten noch auf anderen Gebieten tätig wurde. Die vorliegenden Unterlagen lassen hierauf nicht schließen. In den Jahresrechnungen geht es nur um Schützenfestausgaben. Erste Unterlagen beginnen mit dem Rechnungsjahr 1852. Die Jahresrechnung schließt ab in Einnahmen mit 69,23 Thalern und 70,27 Thalern in Ausgaben. Es verbleiben noch 19,1 Thaler Schulden, wobei Dr. Köster mit zwölf Thalern in Vorlage getreten war. Nach vorhandenen ersten Aufzeichnungen war er 1852 bereits Hauptmann und gab diese Funktion am 28. Juli 1860 an seinen Nachfolger weiter. Er selbst war zweimal Schützenkönig. Die Familie, die mehrere Könige stellte, hat sich in damaliger Zeit um das Schützenwesen in Medebach in besonderer Weise Verdienste erworben. Oft hat sie der neuen Schützengesellschaft in finanzieller Not geholfen. Anschließend wurde Franz Pöllmann Hauptmann der Schützengesellschaft. Unmittelbar nach seiner Wahl wurde eine Fahne angeschafft. Da die Anschaffungskosten nicht aufgebracht werden konnten, gab der Schultheiß Peter Anton Hellwig ein Darlehen von 50 Thalern, das mit fünf Prozent zu verzinsen war. Nachdem die Zinsen ab 1865 nicht mehr bezahlt wurden, kündigte Hellwig am 9. November 1867 das Darlehn; er erhielt am 29. November 1867 die Darlehnssumme nebst Zinsen für die Jahre 1865 und 1866 ausgezahlt. Der Darlehnsgeber wollte mit der Schützengesellschaft nichts zu tun haben, so daß der damalige Hauptmann Pöllmann die Bürgschaft übernehmen mußte. Offenbar standen damais einige Bürger der Schützengesellschaft mit einiger Distanz gegenüber. Am 2. Februar 1861 übernahm Amtmann Josef Flamm die Funktion des Schützenhauptmanns. Dieser stets integre und verantwortungsbewußte Beamte war Schützenchef bis 1866 und gab die Leitung der Schützengesellschaft an Rendant Grosche weiter. 1868 wurde Josef Tielke Schützenhauptmann. Er war es bis 1873. Ihm folgte Kaufmann und Schneidermeister Franz Schüngel in der Leitung der Schützengesellschaft. Ein Jahr vordem war das 2. Deutsche Reich gegründet. Es kam zum Erlaß von Gesetzen, die gegen die katholische Kirche und ihre Einrichtungen gerichtet waren. Im Verlauf dieses sogenannten Kulturkampfes wurden zahlreiche Geistliche und sämtliche Bischöfe abgesetzt, zeitweise waren 25 Prozent der Pfarreien und alle Bistümer vakant. Auch der Diözesanbischof Dr. Konrad Martin, Paderborn, wurde in Haft genommen. Nicht anders erging es dem hiesigen Pfarrer Anton Schelle, der, weil er die Mai- Gesetze nicht unterschreiben wollte, im Medebacher Gerichtgefängnis festgesetzt wurde. Er wurdenach kurzer Zeit wieder entlassen und von der Bevölkerung im Triumphzug zum Pastorat geleitet, an dem sich auch die Medebacher Schützen unter ihrem Hauptmann Franz Schüngel beteiligt haben. Unter den beiden Hauptleuten Tielke und Schüngel ist auch die erste Schützenhalle auf dem Schützenhof errichtet worden. Genauere Daten sind leider nicht mehr bekannt. Im Jahre 1884 übernahm der Privatsekretär Wilhelm Ricken die Leitung der Schützengesellschaft. In dieser Funktion war er vier Jahre tätig. Der Auktionator Moritz Lefarth übernahm dann 1888 das Amt des Hauptmanns der Schützengesellschaft. Ihm waren die Geschicke 24 Jahre anvertraut. Während der überaus langen Amtsperiode hat er vor und nach der Jahrhundertwende diese Gemeinschaft der Schützen geprägt, ihr maßgebliche Impulse gegeben und sie befähigt, auch schwierige Notzeiten zu überleben. In diese Zeit fällt erneut ein An- bzw. Erweiterungsbau der Schützenhalle. In Personalunion war er Schützenhauptmann und zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft. Nach vielen Jahren erfolgreicher Tätigkeit konnte er dieses Amt dann 1912 an seinen Nachfolger weitergeben. Vor Beendigung seiner Hauptmannzeit wurde von der Bruderschaft noch der damalige Amtmann Frey, dem Medebach die Errichtung der Rektoratschule verdankt, sich aber auch bei den Schützen große Verdienste erworben hatte, mit einer Abschiedsfeier geehrt. Frey wurde Bürgermeister in Rees/Niederrhein. „Mit Gott für Kaiser und Vaterland“ steht auf der ersten Seite des von Hauptmann Moritz Lefarth angelegten Protokollbuches, in welchem er am 12. Januar 1912 die letzte Eintragung vornahm. Hier begegnen wir wieder dem Patriotismus, der dieser Zeit eigen war. Am 4. Februar 1912 übernahm Schneidermeister Franz Schüngel die Leitung der Bruderschaft. Er folgte hiermit dem Beispiel seines Vaters, der von 1873 bis 1883 ebenfalls Hauptmann der Bruderschaft war. Dem neuen Hauptmann zur Seite stand Adjutant und Schriftführer Schuhmachermeister Josef Althaus. Es wurden nun auch unpopuläre Maßnahmen durchgeführt. Eine permanente Schwierigkeit war die Finanzmisere der Bruderschaft. Am 26. Februar 1902 hatte man versucht, durch eine Beitragserhebung der Finanzprobleme Herr zu werden. Der Beschluß wurde wieder aufgehoben. Das Jahr 1912 brachte dann für die Mitglieder der Schützenbruderschaft die entscheidende Maßnahme: Von nun an mußten sie einen jährlichen Beitrag zahlen. Der erste Beitrag wurde auf 1,50 Mark festgesetzt, der in einer oder zwei Raten beim Kassierer bezahlt werden mußte. Der Beitrag berechtigte dann zum freien Eintritt des betreffenden Mitglieds und einer Dame zum jährlichen Schützenfest. Alle Mitglieder über 55 und ehemalige Könige über 50 Jahre waren beitragsfrei. Auch nach außen hin versuchte der Verein in den folgenden Jahren, eine größere Geschlossenheit zu zeigen. So wurden z. B. alle Mitglieder aufgefordert, bei den Festen die Schützenhüte, soweit vorhanden, zu tragen und auch Vereinsabzeichen anzulegen. Einer Überlieferung aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts folgend, trug der Vorstand damals und auch noch bis in die 50er Jahre dieses Jahrhunderts Schützenhut, Gehrock, schwarze Hose und bis zum Jahr 1892 blau-weiße Schärpe (Stadtfarben) und später grün-weiße Schärpe. Hauptmann Schüngel legte auf korrekte Kleidung größten Wert, und vor jedem Auftreten wurden die Mitglieder des Vorstandes von ihm einer eingehenden Anzugskontrolle unterzogen. Die Vorstandsmitglieder tragen heute noch eine sogenannte Pieke, ein hölzerner Schaft mit einem aufgesetzten Knauf und damals biau-weißem heute grün-weißem Fähnlein. Die Pieke hat sich aus der Hellebarde des Mittelalters entwickelt. Diese aus alten Zeiten übernommene Eigentümlichkeit ist nur noch vereinzelt bei Schützenvereinigungen anzutreffen. Wenn der Vorstand jetzt statt des Gehrocks einen schwarzen Anzug trägt, so ist dieses eine Konzession an die Neuzeit. Lichtmeß 1913 wurde eine neue Wahlordnung beschlossen. Der Vorstand wurde nun auf drei Jahre gewählt, während in jedem Jahr 1/3 der Mitglieder ausschied. Während zu früheren Zeiten das Schützenfest im Juli gefeiert wurde, beschloß man am 6. Juli 1912, künftig die Schützenfeste immer am ersten Sonntag und Montag im August zu feiern. Das übliche Böllerschießen bei den Schützenfesten sollte aber eingeschränkt werden und nur noch am Samstag abend oder Sonntag morgen erfolgen. Noch am 31. Juli 1914, einen Tag vor der Mobilmachung, wurde vom Vorstand beschlossen, das für den 2. und 3. August beabsichtigte Schützenfest nicht zu feiern. 1915, dem zweiten Kriegsjahr, fand ein Vereinsleben so gut wie nicht statt. Die Jahreswende 1916/17 nutzte man mit der Ausarbeitung einer neuen Satzung, die jedoch im wesentlichen den am 6. Mai 1849 beschlossenen Statuten entsprach. Die in dieser neuen Satzung gebrauchte Bezeichnung „Jeck“ für den hier immer üblichen Geck ist einmalig. Dieses Wort rheinischen Ursprungs hat sich hier nicht durchgesetzt. In der übrigen Zeit erschöpft sich das Vereinsleben in deklaratorischen Vorstandssitzungen und Generalversammlungen. Von der Bruderschaft wurden mehrmals an die im Felde stehenden Schützenbrüder Päckchen geschickt. Für die gefallenen Mitglieder ließ man Seelenmessen lesen. 1914 zählte die Bruderschaft 148 Mitglieder. Von 84 Kriegsteilnehmern sind elf Schützenbrüder gefallen. Das normale Vereinsleben begann wieder mit dem Jahre 1919, in dem erstmals nach dem Krieg Schützenfeste gefeiert wurden. 1920 erhielt die Schützenhalle einen elektrischen Stromanschluß. Minuziös wurde vorgeschrieben, wo die acht Lampen installiert werden sollten. Die Kosten betrugen insgesamt 2620,75 Mark. Schon bald zeigten sich die ersten Anfänge der Inflation. 1921 zahlte Franz van Dyck für die Schänkepacht 3805 Mark. Die Musik erhielt ein Honorar von 2800 Mark. Im folgenden Jahr wurde ein Vorbau zur Schützenhalle errichtet und eine Musikbühne über dem Eingang geschaffen. In einem Geckschießen sah man besondere Gefahren, so daß 1922 ein Geck nicht abgeschossen wurde, was bereits im Jahre 1919 schon einmal der Fall gewesen war. Als Schänkepacht erhielt man im Inflationsjahr 1923 insgesamt 16 Mill. 100 000 Mark. Der der Schützenbruderschaft sehr verbundene Wilhelm Becker aus Barmen stiftete im gleichen Jahr zwei Mill. 100 000 Mark. Die Bruderschaft selbst verfügte über ein Guthaben von zwölf Mill. 030 574 Mark. Ein Glas Bier kostete auf dem Schützenfest 6000 Mark. Die Inflation eskalierte. Aber auch diese Zeit verging, und man freute sich in den späteren Jahren eines größeren Zuspruchs, so daß bereits 1927 das Eintrittsalter von 20 auf 17 Jahre herabgesetzt wurde. Mit Zunahme der Mitgliederzahi wurde auch wieder das Hutproblem aktuell, und man appellierte an jeden Schützenbruder, einen Hut anzuschaffen. Der über fünf Reichsmark liegende Anschaffungspreis wurde subventioniert. Die Teilnahme an den Schützenumzügen sollte künftig nur noch mit Hut gestattet sein. 1927 wird die Schützenhalle an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen. Der damalige Schützenverein empfand sich als Traditionsverein, mit einer starken Bindung an die Heimat und die Kirche. Die Schützenvereinigung war ganz auf Eigenständigkeit ausgerichtet, so daß man den wiederholten Bitten, dem Sauerländer Schützenbund beizutreten, widerstand. Erst in späterer Zeit erfolgte dann doch der Anschluß an diesen übergeordneten Verband. Auch an die Mitgliedschaft wurden traditionsbewußte Forderungen gestellt. Mitglied konnte nur der werden, der in Medebach geboren war oder in Medebach wohnte. Dennoch hat man sich nicht immer an diesen Grundsatz gehalten. Am 5. Februar 1928 wurde auf der Generalversammlung wie folgt protokolliert: Der Chauffeur L. wird als Mitglied in den Verein aufgenommen. Das im Vorjahr entrichtete Kartengeld soll ihm als Eintrittsgeld angerechnet werden. Am 8. Februar 1931 bat Franz Schüngel, von den Funktionen als Hauptmann entlastet zu werden. 19 Jahre stand er an der Spitze der Bruderschaft. Fritz Müller wurde mit allen Stimmen zum neuen Hauptmann gewählt. Auf Antrag wurde dem Turnverein gestattet, die Turngeräte in der Schützenhalle unterzustellen, um auch bei schlechtem Wetter dort turnen zu können. Erste politische Auseinandersetzungen kündigten sich an. Bei der Alternative, ob beim Schützenfest die schwarz-rot-goldene oder die schwarz-weiß-rote Fahne gehißt werden sollte, fand man keinen einheitlichen Konsens. Man entschied sich schließlich für das Hissen beider Fahnen. Vier Wochen später wurde dieser Beschluß für ungültig erklärt, und man entschied sich nun für die Schützenfahne grün-weiß. Offenbar waren unter den Schützenbrüdern noch besonnene Kräfte maßgebend, die sich am 22. Mai 1932 mit der Entscheidung durchsetzten, die Schützenhalle für politische Versammlungen nicht zur Verfügung zu stellen. Dieses kluge Taktieren war aber seit 1933 nicht mehr möglich, und nationalsozialistische Gesinnung begann sich allmählich zu regen. So gedachte man bei der Generalversammlung am 25. Juni 1933 der „Nationalen Revolution“ und rief zum „Wiederaufbau des Deutschen Vaterlandes“ auf. Weiterhin wurde beschlossen, bei zukünftigen Festen Waren und Getränke nur von „rein deutschen Geschäftsinhabern arischer Rasse“ zu beziehen. In der Generalversammlung erteilte nicht mehr der Verein dem Kassierer Entlastung, sondern dieses besorgte nun der Hauptmann. Bewährte Formen des Schützenwesens werden unterlaufen. Agitation machte sich breit. Wenn man auch politische Versammiungen in der Schützenhalle nicht duldete, so stand dieser Entscheidung folgende Protokolleintragung vom 22. Oktober 1933 gegenüber: Zum Schluß hielt der Hauptmann noch eine feuernde Ansprache über das nationale Deutschland und die Bedeutung der bevorstehenden Wahl am 12. November. Begeistert stimmte die Versammlung in ein dreifaches „Sieg Heil“ auf den Führer mit ein. Eine leichte Entspannung trat ein, als Caspar Schäfer am 3. Februar 1935 zum neuen Hauptmann gewählt wurde. Jedoch wurde der Druck von oben immer größer, so daß das Trachten der Führung der Bruderschaft darauf gerichtet war, größere Schäden zu verhüten. Im selben Jahr fand auch in Arnsberg das erste Bundesschießen statt, bei dem Schützenbruder Ludwig Becker einen ersten Preis und eine Ehrenscheibe des Schützenbundes erhielt und damit die Medebacher Schützen würdig vertreten hat. Es war nicht zu vermeiden, daß in den kommenden Jahren auch auf die Schützenbruderschaft die nationalsozialistische Gesinnung einen immer stärkeren Einfluß ausübte. Dieses zeigte sich deutlich an der folgenden Übersicht: 16.06.1936 – Manöverball in der Schützenhalle Die Einnahmen teilen sich die Schützenbruderschaft und die NSDAP 08.12.1936 -— Zwangsweise Anschluß an den Reichsschützenbund 02.02.1937 – Der gewählte Hauptmann Caspar Schäfer mußte von „oben“ bestätigt werden und war bis zu diesem Bescheid nur Geschäftsführer 09.05.1937 — Eine neue Satzung des deutschen Schützenbundes besagte, daß die Hauptaufgabe aller Vereine der Wehrsport und die Wehrhaftigkeit der Vereinsmitglieder sein sollte. Aus diesem Grund mußte auch in Medebach eine Schießgruppe gebildet werden. 06.02.1938 — Eine Neuregelung betraf in diesem Jahr den Schützenhauptmann, der sich von nun an nur noch Vereinsführer und nicht mehr Hauptmann nennen durfte. Die regelmäßigen Schießübungen wurden zur allerhöchsten Pflicht eines jeden Schützenbruders gemacht. Es sollten auch Altersgruppen im Alter von 16 bis 18 Jahren zu diesem Zweck gebildet werden. 09.07.1939 – Auch bei dieser Generalversammlung wurde wieder ausdrücklich auf die regelmäßigen Schießübungen als Vorübung für die Zukunft hingewiesen. 07.08.1939 – Der offizielle Kirchgang am Schützenmontag fiel zum ersten Mal aus. Man durfte jedoch freiwillig gehen. 09.06.1940 – In diesem Jahr trat eine Einheitssatzung in Kraft, an die sich alle Vereine halten mußten. Der Schützenverein Medebach e. V., wie nunmehr die satzungsgemäße Bezeichnung lautete, bezweckt die leibliche und charakterliche Erziehung der Mitglieder im Geiste des Nationalsozialismus durch die planmäßige Pflege der Leibesübungen. Nachdem der Vereinsführer Caspar Schäfer zum Kriegsdienst eingezogen wurde und der langjährige Schriftführer und Kassierer Josef Althaus im Frühjahr 1943 starb, kam das Vereinsleben zum Erliegen. Schützenfeste wurden ohnehin während des Krieges nicht gefeiert. 18 Schützenbrüder sind in diesem Krieg gefallen, neun sind als vermißt gemeldet. Den im Krieg verstorbenen Moritz Lefarth und Josef Althaus wurde ein besonderer Nachruf wegen der Verdienste in der Vereinsführung ausgesprochen. Während des Krieges hatte der Verein, soweit er dazu in der Lage war, die Geschäfte ordnungsgemäß weitergeführt und die Schulden abgetragen und in jeder Weise die Belange des Vereins gewahrt. Die erste Nachkriegsversammlung fand am 24. August 1947 statt. Der Verein, der noch 379 Mitglieder zählte, erklärte überzeugend, nunmehr wieder neu zu beginnen und die schreckliche Zeit des Nationalsozialismus und die des 2. Weltkrieges möglichst schnell zu vergessen. Aus diesem Grunde wurden folgende zwei Beschlüsse gefaßt: 1. Der Verein führt fortab wieder den Namen „St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft“. 2. Die St.-Sebastianus-Schützenbruderschaft stellt sich in die Reihe der historischen Schützenbruderschaften. Sie erkennt das Programm der Normalsatzungen an, die wie folgt lauten: a) die Pflege des religiösen Lebens, insbesondere die Verehrung des Allerheiligsten Altarsakramentes und die Heilighaltung des Sonntags zu stärken, b) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben, c) an der Bildung und Erhaltung eines gesunden Volkstums auf der Grundlage christlicher Sitte mitzuarbeiten und d) für die staatsbürgerliche Erziehung nach den Grundsätzen der katholischen Weltanschauung tätig zu sein. Schützenfeste fanden im Jahre 1946, 1947 und 1948 mit Rücksicht auf die Kriegsgefangenen und die noch herrschende große Not nicht statt. Erst im Jahre 1949 begann man wieder mit diesem alten Brauch. Nachdem der Kriegerverein durch Verbot der Alliierten aufgelöst wurde, nahmen die Schützen dessen Fahne in Verwahrung und führten sie vorübergehend als dritte Fahne bei all ihren Festzügen mit. Es ging wieder aufwärts. Die folgenden Jahre zeugten von einer regen Vereinstätigkeit, die auch beider Bevölkerung Anklang fand, wie dieses den steigenden Mitgliederzahlen zu entnehmen ist. Innerhalb der nächsten zehn Jahre erhöhte sich die Mitgliederzahl von 466 auf 685 Schützenbrüder. 1953 legte Caspar Schäfer nach 18jähriger Tätigkeit das Amt als Brudermeister nieder. Er übernahm in schweren Zeiten die Leitung der Bruderschaft, führte sie durch Naziherrschaft und Krieg, über die Nachkriegszeit in eine Phase der Konsolidierung besserer Verhältnisse. Wegen dieser Verdienste wurde er zum Ehrenhauptmann ernannt. Franz Schmidt übernahm nun die Leitung der Bruderschaft. Im Jahre 1954 wurde der Beitritt der Bruderschaft zum Schützenbund für den Kreis Brilon im Schützenbund des kurkölnischen Sauerlandes beschlossen. Damit ging man natürlich neue Verpflichtungen ein, hatte aber auch die Unterstützung und Anerkennung eines übergeordneten Verbandes. 1955 wurde auch der westliche Teil der Schützenhalle mit Betonfundament und aufstehender Holzkonstruktion erneuert und erweitert. 1959 trat Brudermeister Franz Schmidt aus gesundheitlichen Gründen zurück, und Hermann Ewers wurde zu seinem Nachfolger gewählt. Herausragendes Ereignis war damals das Schützenfest des Schützenbundes für den Kreis Brilon 1957 in Medebach. Das Fest, das dank seiner guten und ausgezeichneten Organisation sehr harmonisch verlief, hat bei allen Beteiligten eine ausgezeichnete Resonanz hinterlassen. 1965 wurde Nikolaus Schäfer zum Brudermeister gewählt. Die prekäre Finanzlage der Bruderschaft machte eine Beitragserhöhung von fünf auf zehn Mark notwendig. Die Mitglieder sind erst vom 61. Lebensjahr an und die Könige vom 56. Lebensjahr an beitragsfrei. Die Möglichkeiten, Mitglied der Bruderschaft zu werden, wurden erweitert. Der hiermit erhoffte Mitgliederzuwachs trat jedoch erst zeitlich sehr spät ein, und es zeigten sich auch die negativen Seiten der finanziellen Belastung, die ein Absinken der Mitgliederzahlen zur Folge hatte. Die Mitgliederzahl sank auf 501 herab. Dennoch waren die schwierigen Jahre aber auch Jahre des Erfolges. So wurde der Umbau der Halle, von dem noch an anderer Stelle die Rede ist, in hervorragender Weise bewältigt. Ab 1971 war Alfred Köster 1. Vorsitzender der Schützenbruderschaft. Das Bruderschaftsleben hatte sich mehr und mehr konsolidiert, und die Mitgliederzahl stieg wieder stetig an. Ein neuer Schießstand konnte errichtet werden, und als Höhepunkt des Ganzen fand am 16. und 17. September 1972 zum zweiten Mal ein Kreisschützenfest in Medebach statt. Da bedingt durch diese Erfolge ein immer größer werdendes Interesse der Jugendlichen am Verein festzustellen war, beschloß man 1974, das Eintrittsalter auf 16 Jahre herabzusetzen, Schützenkönig konnte man mit 21 und Schützenkönigin mit 18 Jahren werden. Dieses Interesse spiegelte auch die ständig ansteigende Zahl der Mitglieder wider, die bis 1986 einen Stand von 922 Schützenbrüdern erreichte.
Auszug aus der Festschrift anlässlich des 500jährigen Jubiläums der Schützenbruderschaft
